Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 799/2006 vom 13.11.2006

Zulassung von 60-Tonnen-Fahrzeugen

Seit einiger Zeit werden von den Fahrzeugherstellern Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 60 Tonnen angeboten. Derartige Fahrzeuge finden unter anderem in Schweden und auf streng definierten Strecken in den Niederlanden bereits Anwendung im Straßenverkehr. In Deutschland sind derartige Fahrzeuge nicht zugelassen. Ein Fahrzeughersteller hat im Regierungspräsidium Stuttgart eine befristete fahrzeugtechnische Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVO erteilt bekommen. Die Ausnahmegenehmigung wurde unter der Auflage einer wissenschaftlichen Begleitung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen erteilt. Im Land Niedersachsen wurden ebenfalls für ausgewählte Straßen innerhalb des Landes bis zum 31. Juli 2007 Ausnahmegenehmigungen erteilt.

Eine kleine Anfrage im Deutschen Bundestag befasst sich mit dem niedersächsischen Modellprojekt und fragte nach der Rechtmäßigkeit aus der Sicht der Bundesregierung. Sie verweist darauf, dass der wissenschaftliche Dienst des Bundestages keine rechtlichen Bedenken gegen eine Ausnahmegenehmigung geäußert habe. In einem weiteren Antrag der Fraktion soll die Bundesregierung aufgefordert werden, einen deutschlandweiten Feldversuch mit wissenschaftlicher Begleitung durchzuführen, um die mit dem Einsatz von 60-Tonnen-LKWs verbundenen ökologischen und wirtschaftlichen Vorteile zu prüfen.

Als Hauptargument für die Zulassung von 60-Tonnen-LKW wird eine Entlastung des Straßenverkehrs durch eine weitere Bündelung von Verkehrsströmen genannt. Darüber hinaus sei der Einsatz derartiger Fahrzeuge mit ökologischen Vorteilen verbunden, da der spezifische Kraftstoffverbrauch sinke. Gegen die Zulassung der 60-Tonnen-LKWs spricht die Gesamtbelastung der Straßen, insbesondere von Brückenbauwerken durch das erhöhte Gesamtgewicht, für das die Straßeninfrastruktur nicht ausgelegt ist. Des Weiteren ist die Infrastruktur (Kurven, Bahnübergänge, Rastplätze an Autobahnen) auch hinsichtlich des Platzbedarfes nicht an die neuen Fahrzeugtypen mit einer Gesamtlänge von über 25 Metern angepasst. Weitere Bedenken werden hinsichtlich der Verkehrssicherheit (erheblich längere Überholwege, Staugefahren, Aufprallenergie bei Unfällen) geäußert. Schließlich bestehen noch eine Reihe offener Fragen, was den Einsatzzweck und die verkehrsentlastende Wirkung angeht. Als Einsatzzweck kommen letztlich nur Punkt-zu-Punkt-Verkehre mit hohem Aufkommen in Frage, da ansonsten zeitaufwendige Umladevorgänge auf kleinere LKW erforderlich wären, die Straßen des Erschließungsnetzes befahren können.

Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Anfrage darauf aufmerksam gemacht, dass sie das Modellprojekt des Landes Niedersachsen für rechtswidrig hält. Sie verweist darauf, dass die Zulassung von Fahrzeugen mit mehr als 25 Meter Länge nur für Fahrzeuge zum Transport unteilbarer Ladung gelte. Dies ist bei den in Rede stehenden 60-Tonnen-LKWs regelmäßig nicht der Fall. Ergänzend weist die Bundesregierung darauf hin, dass Bund und Länder vereinbart haben, zunächst die wissenschaftliche Untersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen abzuwarten, bevor über eine generelle Zulassung von außergewöhnlich langen Fahrzeugen entschieden werde. Aus diesem Grunde lehnt die Bundesregierung auch die Durchführung eines Feldversuches ab.

Az.: III 642 - 10

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