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StGB NRW-Mitteilung 364/2019 vom 26.07.2019

Zensus 2021 - Einrichtung kommunaler Erhebungsstellen in NRW

Die kommunalen Spitzenverbände haben vorbehaltlich einer Entscheidung des Landesgesetzgebers zu der Einrichtung kommunaler Erhebungsstellen in NRW für den Zensus 2021 folgenden aktuellen Stand erhalten: 

Es wird zurzeit im Ministerium des Innern ein interner Entwurf eines Landesausführungsgesetzes erarbeitet. Aus fachlichen Gründen besteht derzeit keine Veranlassung, von der beim Zensus 2011 bewährten Organisation der kommunalen Erhebungsstellen abzuweichen. Die beim Zensus 2021 maßgebliche Stichprobe für Nordrhein-Westfalen ist geringfügig kleiner als die Stichprobe des Zensus 2011. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die örtliche Zensusdurchführung wieder auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen werden, die für die Aufgabenwahrnehmung Erhebungsstellen einrichten sollen. 

Ferner spricht im Hinblick auf die fortgeschrittene Digitalisierung vieles für eine grundsätzliche interkommunale Zusammenarbeit zwischen kreisfreien Städten und Kreisen sowie innerhalb der Kreise. Auf diese Weise ist die Nutzung organisatorischer Vorteile möglich. 

Das Zensusgesetz 2021 des Bundes und die dem Statistischen Bundesamt obliegende statistische Methodik des Zensus 2021 entsprechen nach derzeitigem Stand den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts. Zudem hat sich die bedeutsame landesgesetzliche Regelung des § 2 Satz 3 ZensG 2011 AG NRW über den Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Feststellungsbescheid aus fachlicher Sicht ebenfalls bewährt.

Sie dient der landesweit einheitlichen Anwendung der auf der Grundlage des Zensus ermittelten Einwohnerzahlen, da diese auch für die klagenden Gemeinden zumindest bis zum Abschluss der laufenden Klageverfahren Anwendung findet. Eine entsprechende Regelung für den Zensus 2021 bleibt aber dem Landesgesetzgeber vorbehalten. Nach der Sommerpause wird ein Treffen zur Klärung konnexitätsrelevanter Fragen stattfinden. Wir informieren Sie wie gewohnt über das weitere Vorgehen.

Az.: 18.2.3-002/001

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