Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 770/1999 vom 05.11.1999

Winterdienst auf Bahnübergängen

Bezüglich der rechtlichen Beurteilung des Winterdienstes an Bahnübergängen bestanden bislang Unstimmigkeiten mit der DB AG.

Von kommunaler Seite wie auch seitens des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes wird seit langem die Rechtsauffassung vertreten, daß die Deutsche Bahn AG bzw. das entsprechende Verkehrsunternehmen und nicht die Kommune zur Reinigung auf Bahnübergängen im Stadtgebiet verpflichtet ist. Teilweise wird sogar angenommen, Schneeräumen auf Bahnübergängen sei der Gemeinde wegen der eingebauten Isolierschienen grundsätzlich verboten, da es zu Unfällen kommen könne, indem der Pflug bei den Eisenbahnschienen einhänge. Auch das Streuen sei - gerade wegen der Isolierschienen - zu unterlassen.

Die DB AB stand auf der Grundlage einer Verfügung aus dem Jahre 1990 auf dem Standpunkt, die Bahn sei auf diesen Bahnübergängen nicht zum Winterdienst verpflichtet. Auf Veranlassung der NWStGB-Geschäftsstelle hat sich deshalb der Deutsche Städte- und Gemeindebund bei der Bahn für eine Lösung der Problematik eingesetzt.

Inzwischen hat sich das Eisenbahnbundesamt die von kommunaler Seite vorgetragene Rechtsauffassung, wonach das Schienenverkehrsunternehmen im Bereich von Bahnübergängen zur Straßenreinigung verpflichtet ist, vollinhaltlich zu eigen gemacht. Das Eisenbahnbundesamt begründet die Verpflichtung der DB AG mit der im Eisenbahnkreuzungsgesetz verankerten Regelung, nach welcher bei Bahnübergängen das dem Straßenverkehr dienende Kreuzungsstück zu den Eisenbahnanlagen gehört, das der Eisenbahnunternehmer auf seine Kosten zu erhalten und in Betrieb zu halten hat. Die Inbetriebhaltung umfaßt u.a. auch das Schneeräumen.

Das zuständige Bahnunternehmen DB-Netz hat daraufhin mit Schreiben vom 6.10.1999 an seine Niederlassungen klargestellt, daß die seinerseits bisher vertretene Rechtsauffassung, die Eisenbahn habe die Straßenfahrbahn im Bereich des Bahnübergangs nur in gutem baulichen Zustand zu halten und Schnee nur zu räumen, soweit es die Sicherheit des Schienenverkehrs erfordere, nicht aufrecht erhalten werde. Daher weist es die Niederlassungen an, mit Blick auf den kommenden Winter sicherzustellen, daß auf Bahnübergängen im Zuge öffentlicher Straßen entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung der Winterdienst durchgeführt wird. Dieser Verpflichtung kann auch dadurch entsprochen werden, daß sich DB-Netz zur Durchführung des Winterdienstes vor Ort jeweils Dritter, z.B. des Straßenbaulastträgers, bedient und hierzu entsprechende vertragliche Vereinbarungen trifft, wobei die dadurch entstehenden Kosten von der DB-Netz zu tragen sind.

Aus Sicht der Geschäftsstelle sollten sich die Städte und Gemeinden bzw. ihre Vertragsunternehmer aus Effizienzgründen bemühen, von der DB AG mit der Durchführung gegen Entgelt beauftragt zu werden.

Az.: III/1 645 - 00

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