Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 28/2020 vom 20.12.2019

Windenergie: Grundsteuer „D“ und Zerlegungsänderung kommen vorerst nicht

Mit StGB NRW-Mitteilung 600/2019 vom 05.11.2019 wurde über Diskussionen auf Bundesebene informiert, einen gesonderten Grundsteuerhebesatz auf Gebiete für Windenergieanlagen (sog. Grundsteuer „D“ oder „Wind“) einzuführen und die gewerbesteuerliche Zerlegung bei Wind- und Solarenergieanlagen zugunsten der Standortkommunen zu verbessern. Mittlerweile steht jedoch fest, dass beide Vorhaben zunächst nicht aufgegriffen werden.

Die Einführung einer Grundsteuer D war Teil des Klimaschutzpakets des Bundestages, das wegen zunächst fehlender Einigung mit dem Bundesrat im Vermittlungsausschuss nachverhandelt wurde. Der Vermittlungsausschuss hat sodann empfohlen, das vom Bundestag beschlossene eigenständige Hebesatzrecht aus dem Gesetz zu streichen. Er bittet die Bundesregierung, im Einvernehmen mit den Ländern schnellstmöglich Maßnahmen für eine größere Akzeptanz von Windenergie zu erarbeiten. Ziel müsse dabei die Beteiligung der Bürger und Kommunen an den Erträgen einer Windkraftanlage auf ihrer Gemarkung sein. Entsprechende Maßnahmen sollen im ersten Quartal 2020 vereinbart und in ein eigenes Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden. Diese Ergebnisse können unter anderem auf der Internetseite des Vermittlungsausschusses nachgelesen werden. Die Diskussion um die Grundsteuer D bzw. alternative Ansätze ist damit zunächst auf das kommende Jahr vertagt.

Eine Verbesserung der gewerbesteuerlichen Zerlegung bei Wind- und Solarenergieanlagen zugunsten der Standortkommunen war zunächst Teil der Stellungnahme des Bundesrats zu dem Gesetzentwurf des Bundestages für das sog. Jahressteuergesetz 2019 (Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BT-Drs. 19/13436 vom 23.09.2019, dort unter Anlage 3 „Stellungnahme des Bundesrates“, Ziff. 42). In der dem Bundesrat nach erfolgtem Bundestagsbeschluss zur Zustimmung übermittelten Drucksache (BR-Drs. 552/19) war dieser Aspekt jedoch nicht aufgegriffen worden und wurde auch im weiteren Verlauf der Bundesratsberatungen von diesem nicht erneut aufgegriffen. In seiner 983. Sitzung am 29. November 2019 hat der Bundesrat dann beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 7. November 2019 verabschiedeten Gesetz zuzustimmen.

Az.: 41.6.3.4-003/009 mu

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