Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 631/2018 vom 21.11.2018

Beseitigung wilden Mülls und Leerung von Abfallbehältnissen

Durch die Darstellung des Bundes der Steuerzahler NRW bei dem diesjährigen Gebührenvergleich 2018 ist der Eindruck vermittelt worden, dass die Kosten für die Einsammlung und Entsorgung von verbotswidrigen Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken (sog wilder Müll) sowie die Aufstellung, Unterhaltung, Entleerung und Entsorgung des Inhaltes von öffentlichen Abfallbehältnissen (so genannten Straßenpapierkörben) nicht über die Abfallgebühren finanziert werden dürfen.

Es wird darauf hingewiesen, dass seit dem 01.01.1999 in § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 und Spiegelstrich 3 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG NRW) geregelt ist, dass die vorstehenden Kosten bei der Kalkulation der Abfallgebühren ansatzfähig sind. Vor diesem Hintergrund sind anderweitige Darstellungen unzutreffend und entsprechen nicht der gesetzlichen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen.

Die Aufstellung von öffentlichen Abfallbehältnissen (sog. Straßenpapierkörben) sowie die Einsammlung und Entsorgung verbotswidriger Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken ist Bestandsteil der Abfallentsorgungspflicht der Städte und Gemeinden. Sie gehört zum Pflichtenkatalog der Abfallentsorgungspflicht.

Dieses ist in § 5 Abs. 2 Spiegelstrich 4 LAbfG NRW für die öffentlichen Abfallbehältnisse ausdrücklich geregelt, denn nach dieser Vorschrift umfasst die Abfallentsorgungspflicht der Städte und Gemeinden (§ 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG NRW) auch die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit deren Aufstellung nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. Gemäß § 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG NRW sind die Städte und Gemeinde auch verpflichtet, verbotswidrige Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken (§ 5 Abs. 6 Satz 3 LAbfG NRW) zu entsorgen, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist.

Az.: 25.0.9 qu

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