Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 23/2016 vom 22.01.2016

Widerspruchsverfahren im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung

Wie das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW mitteilt, gilt mit Blick auf die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung Folgendes: Nach § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 JustG NRW ist bei Verwaltungsakten, die von den Vollstreckungsbehörden nach § 2 VwVG NRW erlassen werden, das Widerspruchsverfahren seit dem 01.01.2015 wieder eingeführt. Hierbei geht es ausschließlich um die Vollstreckung von Geldforderungen im Sinne des ersten Abschnittes des VwVG NRW. Dies ist auch in der Begründung zu dem Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 09.12.2014 (GV. NRW. S. 874) ausdrücklich klargestellt worden. 

Davon zu unterscheiden ist die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen (§§ 55 ff. VwVG) - zweiter Abschnitt des VwVG NRW. Diese teilt nach § 110 Abs. 2 Satz 3 JustG NRW das Schicksal des Haupt-VA, d.h. wenn der Verwaltungsakt im Bereich der im Ausnahmekatalog des § 110 Abs. 2 JustG NRW genannten Rechtsgebiete ergeht, ist nicht nur in Bezug auf diesen Verwaltungsakt, sondern auch in Bezug auf die dazu ergangenen Nebenbestimmungen, Vollstreckungs- und Kostenentscheidungen ein Vorverfahren durchzuführen. Für die Vollstreckung von Geldforderungen ergibt sich dies bereits aus § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 JustG NRW.

Az.: 41.11.1-004/002

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