Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 103/2020 vom 14.01.2020

Widerruf der Feststellung für Altbatterie-Rücknahmesystem

Das Bundesumweltministerium hat mit Datum vom 06.01.2020 die Feststellung der Einrichtung eines „Gemeinsamen Rücknahmesystems“ für Altbatterien gemäß § 6 Batteriegesetz (BattG) widerrufen. Der Widerruf ist als Allgemeinverfügung ergangen und gilt einen Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung im Bundesanzeiger als bekannt gegeben. Gegen den Widerruf kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Klage beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben werden. Die Allgemeinverfügung (Widerruf) ist durch das Bundesumweltministerium gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VWGO für sofort vollziehbar erklärt worden.

Mit Datum vom 01.12.2009 (Bundesanzeiger 2009 AT, S. 4069) hatte das Bundesumweltministerium (BMU) im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium gemäß § 6 Abs. 2 BattG festgestellt, dass die Hersteller von Gerätebatterien ihre Verpflichtungen zur Einrichtung eines „Gemeinsamen Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien“ im Sinne von § 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 BattG erfüllt haben.

Gemeinsames Rücknahmesystem war die Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (Heidenkampsweg 44, 20097 Hamburg).

1. Herstellereigene Rücknahmesysteme (§ 7 BattG)

In § 6 Abs. 5 BattG ist geregelt, dass für den Fall, dass das „Gemeinsame Rücknahmesystem für Gerätebatterien“ nicht festgestellt ist, jeder Hersteller von Gerätebatterien verpflichtet, die Erfüllung seiner Pflichten aus § 5 BattG durch Einrichtung eines herstellereigenen Rücknahmesystems im Sinne von § 7 BattG sicherzustellen.

Ein herstellereigenes Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien kann auch durch Zusammenwirken mehrerer Hersteller eingerichtet und betrieben werden (§ 7 Abs. 3 BattG).

Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 BattG können Hersteller von Gerätebatterien, die ein genehmigtes herstellereigenes Rücknahmesystem betreiben, anderen Herstellern von Gerätebatterien, die weder dem Gemeinsamen Rücknahmesystem angehören noch ein herstellereigenes Rücknahmesystem betreiben, die Kosten für die Rücknahme, Sortierung und Verwertung oder Beseitigung der Geräte-Altbatterien in Rechnung stellen, die von diesen Herstellern in Verkehr gebracht und durch das herstellereigene Rücknahmesystem ordnungsgemäß entsorgt worden sind. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 BattG umfasst dieser Anspruch auch die anteiligen Gemeinkosten des herstellereigenen Rücknahmesystems.

Gemäß § 5 Abs. 1 BattG sind die Hersteller verpflichtet, die von den Vertreibern nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BattG zurückgenommenen Altbatterien und die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 13 Abs. 1 BattG erfassten Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurück zu nehmen und nach § 14 BattG zu verwerten. Dabei gilt gemäß § 5 Abs. 2 BattG dieses unter anderem auch für Altbatterien, die bei der Behandlung von Altgeräten nach den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes anfallen.

2. Geräte-Altbatterien und Industrie-Altbatterien

Die Rücknahmepflicht bezogen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (in NRW: Stadt, Gemeinde, Kreis) gilt aber nur in Bezug auf so genannte Geräte-Altbatterien. Dieses sind gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können. Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 BattG sind Fahrzeug- und Industriebatterien keine Gerätebatterien.

Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BattG sind Industriebatterien Batterien, die ausschließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke, für Elektrofahrzeuge jeder Art und oder zum Vortrieb von Hybridfahrzeugen bestimmt sind.

3. Rücknahme von Industrie-Batterien (§ 8 BattG)

Für Industrie-Batterien besteht gemäß § 8 Abs. 1 BattG ebenfalls eine Rücknahmeverpflichtung der Hersteller, wenn Vertreiber diese gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BattG zurückgenommen haben. Allerdings besteht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BattG für die Vertreiber keine Verpflichtung zur Überlassung der Altbatterien an die Hersteller. Soweit ein Vertreiber vom Angebot der Hersteller gemäß § 8 Abs. 1 BattG keinen Gebrauch macht und Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien selbst verwertet oder Dritten zur Verwertung überlässt, hat er gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 BattG sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung gemäß § 14 BattG erfüllt werden. Für Fahrzeug- und Industrie-Batterien, die der Vertreiber einem gewerblichen Altbatterieentsorger oder einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlässt, gelten die Anforderungen des § 14 BattG zu Gunsten des Vertreibers gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 BattG als erfüllt.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Altbatterien von Elektrofahrrädern zurzeit als sog. Industrie-Batterie im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 BattG eingeordnet werden.

4. Zukünftige Entsorgung von Altbatterien

Der Städte- und Gemeindebund NRW ist in Übereinstimmung mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund der Ansicht, dass die flächendeckende und kostenfreie Abholung der Altbatterien bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der Altbatterien im Rahmen der sog. Produktverantwortung der Hersteller auch zukünftig sichergestellt sein muss.

Gegenwärtig stellt die Stiftung GRS den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern unter www.WirSammelnBatterien.de Informationen über die herstellereigenen Rücknahmesysteme zur Verfügung. Auf dieser Internetseite wird auch über die Wechselmöglichkeiten zu den herstellereigenen Rücknahmesystemen informiert.

 

Az.: 25.0.2.1 qu

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