Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 518/2020 vom 20.07.2020

Wettbürosteuer - OVG NRW zu Internet-Wetten außerhalb eines Wettbüros

Mit Urteil vom 17.01.2020 - 14 A 1843/19 - hat sich das Oberverwaltungsgericht Münster Zusammenhang mit der Erhebung einer Wettbürosteuer zu Wetteinsätzen für Wetten geäußert, die außerhalb eines Wettbüros über das Internet abgegeben werden, deren Abwicklung aber über ein Kundenkonto mit dem Wettbüro verknüpft ist.

Eine kommunale Wettbürosteuer - so das Gericht - dürfe nur auf Wetteinsätze erhoben werden, die vor Ort im Wettbüro abgegeben wurden. Außerhalb des Wettbüros über das Internet abgegebene Wetteinsätze unterlägen auch dann nicht der Wettbürosteuer, wenn der Wettbürobetreiber für diese Wetteinsätze infolge der Nutzung eines von ihm angelegten Kundenkontos eine Vermittlungsprovision erhält.

Nach der streitgegenständlichen Wettbürosteuer Satzung war Bemessungsgrundlage der Wetteinsatz. Der Wetteinsatz ist die Summe aller Aufwendungen, die von Wettkunden aufgebracht werden müssen, um Wetteinsätze über ein Wettbüro im Sinne des § 2 abzugeben. Die Satzung bestimmt weiter, dass der Besteuerung das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen unterliegen, die neben der Annahme von Wettscheinen - auch an Terminals o. ä. - auch das Mitverfolgen von Wettereignissen ermöglichen (Wettbüros).

In der OVG-Entscheidung heißt es weiter: Bei den von Wettkunden mittels Kundenkarten außerhalb des Wettbüros über das Internet oder im Wettbüro über Smartphone-Apps abgegebenen Wetten sei schon fraglich, ob eine Vermittlungsleistung des Wettbürobetreibers im Sinne der Satzung vorliege. Selbst wenn man den Wortlaut der Satzung aber dahingehend verstehen wolle, dass über Kundenkarten verbuchte Wetteinsätze, die außerhalb des Wettbüros getätigt werden, „über ein Wettbüro“ abgegeben wurden, so müsste die Vorschrift mit Blick auf den zur Eröffnung der Besteuerungskompetenz der Beklagten gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG erforderlichen örtlichen Bezug des besteuerten Vergnügens dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass nur im Wettbüro vermittelte Wetten besteuert werden. Da eine Gesamtvergnügungsveranstaltung - das Wetten in einem Wettbüro - und nicht das bloße Wetten Gegenstand der Besteuerung sei, scheide die Einbeziehung von Wetteinsätzen in die Bemessungsgrundlage aus, die zwar mittels eines Kundenkontos, aber online außerhalb des Wettbüros abgegeben werden. Denn dem Wettkunden fehle in diesem Fall die im Wettbüro eröffnete Möglichkeit, Wettereignisse mitzuverfolgen.

Az.: 41.6.4.8-001/002 mu

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