Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 466/2020 vom 04.06.2020

Leitungswasser darf als "gesund" bezeichnet werden

Der Wasserzweckverband Rottenburger Gruppe darf weiterhin die gesundheitsfördernden Aspekte seines Leitungswassers auf seiner Homepage angeben. Ein kommunaler Trinkwasserversorger sei insoweit nicht dem Wettbewerbsrecht unterworfen. Dies hat das OLG München am 07.05.2020 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden.

Geklagt hatte vorliegend der Verband Deutscher Mineralwasserbrunnen e. V. (VDM). In dem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob die Bezeichnung von Trinkwasser als „gesund" einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt. Dies hat das OLG München verneint. Die Angabe gesundheitsfördernder Eigenschaften von Leitungswasser sei keine „geschäftliche Handlung" im Sinne des § 2 UWG, sondern von der gesetzlichen Informationspflicht der Trinkwasserverordnung gedeckt. Auf einen möglichen Verstoß gegen die EU-Health-Claims-Verordnung kam es in dem Verfahren nicht mehr an.

Aus Sicht des Klägers stellt die Entscheidung eine Wettbewerbsverzerrung dar. Auch kommunale Wasserversorger seien Lebensmittelunternehmer und müssten sich an der EU-Health-Claims-Verordnung messen lassen. Verbraucher bezögen Leitungswasser von ihrem örtlichen Wasserversorger als Trinkwasser. Wenn die Wasserversorger dabei über die gesetzlichen Pflichtangaben hinausgingen und Leitungswasser als „gesund" bezeichneten, handelten sie kommerziell und unterlägen damit dem Wettbewerbsrecht. Dies müsse insbesondere dann gelten, wenn das Leitungswasser von einem Versorger direkt mit natürlichem Mineralwasser verglichen werde.

Anmerkung aus kommunaler Sicht

Die Entscheidung des OLG München ist – wenngleich es sich zunächst um eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz handelt – ein wichtiges Signal für kommunale Wasserversorger. Die Trinkwasserversorgung gehört zur Daseinsvorsorge und Kommunen sind in diesem Bereich hoheitlich tätig. Das OLG München hat daher auch den hohen Stellenwert der Informationsverpflichtung aus der Trinkwasserverordnung für die Wasserversorger unterstrichen, die gerade nicht mit den wettbewerbsrechtlichen Pflichten eines nicht der Daseinsvorsorge unterliegenden Unternehmens gleich zu setzen sind. Den Wasserversorgern verbleibt insoweit ein Gestaltungsrahmen für die Ausübung ihrer gesetzlichen Informationspflichten. Dazu kann auch die Benennung von Wasser als „gesund“ gehören. Die endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren bleibt indes abzuwarten.

Az.: 24.0.6-011/001 gr

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