Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 606/2012 vom 12.11.2012

Wasserpreis nach Rekommunalisierung bestätigt

Der Hessische Rechnungshof hat in seinem Kommunalbericht 2012 unter anderem über die Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung der Wasserversorgung in der Stadt Wetzlar und seinem Vorgehen zur Rekommunalisierung der Wasserversorgung entschieden. Die Überörtliche Prüfung kommt in ihrem Bericht zu dem Ergebnis, dass die Organisation der Wasserversorgung in Wetzlar sowie die Höhe der Wassergebühren rechtmäßig sind. Der Untersuchungsbericht enthält auch Empfehlungen an die Landeskartellbehörde.

Sachverhalt

Die Stadt Wetzlar hatte nach der Beanstandung der Wasserpreise des bis zum 31.12.2010 führenden Wasserversorgers enwag durch die Landeskartellbehörde Hessen und einer Preissenkungsverfügung die Wasserversorgung zum 1.1.2011 wieder in eigene Hand genommen und einem Eigenbetrieb übertragen. Die Stadt Wetzlar setzte sich bei der Rekommunalisierung das Ziel, die Kunden nach Übernahme der Wasserversorgung auf der Grundlage von Gebühren nicht mit höheren Kosten zu belasten. Nach dem kartellrechtlichen Verfahren hatte die Stadt Wetzlar selbst beim Hessischen Rechnungshof eine Prüfung angeregt, deren Ergebnis nun vorgelegt wurde. Die Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften ist dem Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs übertragen.

Feststellungen

Der Rechnungshof bestätigte sowohl die Organisation der Wasserversorgung als auch die Höhe der Wassergebühren der Stadt Wetzlar. Die Überörtliche Prüfung untersuchte die Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sachgerechtheit der Aufgabenerfüllung der Wasserversorgung in Wetzlar. Sie hob hervor, dass die Übertragung der Wasserversorgung der Stadt Wetzlar auf einen Eigenbetrieb auch unter dem Eindruck des Kartellverfahrens gegen die enwag wegen missbräuchlicher Wasserpreisgestaltung Ausdruck der im Grundgesetz verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie sei. Dieses Recht einzuschränken sei aus Sicht der Überörtlichen Prüfung zu weitgehend und nicht sachgerecht.

Die Wirtschaftlichkeitsprüfung nahm sie anhand der in der Gebührenkalkulation des Eigenbetriebs berücksichtigten Kosten- und Erlöspositionen vor. Dabei wurden sowohl die Wassergebühren des Eigenbetriebs als auch die Wasserentgelte der enwag ermittelt.

Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Gebühren in ihrer Höhe den Preisen entsprechen, die die Stadt Wetzlar vor der Kommunalisierung der Wasserversorgung verlangt und die die Landeskartellbehörde nach dem Vergleichsmarktkonzept als missbräuchlich bewertet hatte. Die höheren Vergleichskosten der enwag würden nicht aus tatsächlich ungerechtfertigt hoch angesetzten Kosten resultieren.

Sie überprüfte dabei auch, inwieweit es möglich ist, die Anforderungen aus der Wasserpreisverfügung der Hessischen Landeskartellbehörde zu erfüllen. Eine vollständige Realisierung der Potenziale zur Senkung der Erlöse entsprechend der Vorgaben der Landeskartellbehörde halte sie nicht für vertretbar. Dies berge die Gefahr, dass die Wasserversorgung in Wetzlar nicht mehr angemessen betrieben werden könne.

Empfehlungen

Die Überörtliche Prüfung gibt in ihren Feststellungen auch Empfehlungen, so z.B. zur Konzessionsabgabe und zur Löschwasservorhaltung.

Darüber hinausgehend empfiehlt die Überörtliche Prüfung der Hessischen Landeskartellbehörde eine Fortentwicklung ihres Vergleichsmarktkonzepts. Sie sollte Instrumente wie Kennzahlenvergleiche miteinbeziehen, wobei die Besonderheiten der Leistungen der Daseinsvorsorge zu berücksichtigen seien und auch die zugunsten der Allgemeinheit erbrachten Leistungen des Umwelt- und Ressourcenschutzes eines Wasserversorgers nicht außer Acht gelassen werden sollten. Der Gedanke einer nachhaltigen und sicheren Leistungserbringung sei bei der Wasserversorgung von größerer Bedeutung als in anderen, wettbewerblichen Wirtschaftszweigen.

Der vollständige Bericht der Überörtlichen Prüfung ist im Internet unter http://www.rechnungshof-hessen.de/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen_uepkk/23-bericht-upkk.pdf abrufbar.

Az.: II/3 815-00

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