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StGB NRW-Mitteilung 35/2020 vom 27.01.2020

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn beim Digitalpakt

Am 21.01.2020 kam erstmals eine Arbeitsgruppe zusammen, welche die Umsetzung des Digitalpakts in Nordrhein-Westfalen beobachtet. Vertreten waren in der Runde die Ministerialverwaltung sowie die Bezirksregierungen und die kommunalen Spitzenverbände. Der StGB NRW warb im Rahmen des Gesprächs für eine kommunalfreundliche Handhabung insbesondere der Konstellationen des vorzeitigen Maßnahmenbeginns. Die unmittelbare Landesverwaltung vertritt insoweit allerdings folgende Auffassung: Grundsätzlich förderfähige Maßnahmen, die nach der Unterzeichnung der Bund-Länder-Vereinbarung durch Frau Bundesministerin Anja Karliczek – also ab dem 17.05.2019 – begonnen wurden, sind zunächst ohne weiteres zu berücksichtigen. Nach dem Inkrafttreten der entsprechenden Förderrichtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen – also ab dem 12.09.2019 – soll die Geltung des Haushaltsrechts des Landes dann jedoch bewirken, dass vorzeitig begonnene Maßnahmen nur noch dann zu berücksichtigen sind, wenn der vorzeitige Maßnahmenbeginn in herkömmlicher Weise angezeigt wurde. Die Geschäftsstelle des StGB NRW schließt sich dieser Rechtsauffassung zwar nicht an, empfiehlt den kommunalen Selbstverwaltungsträgern aber vorsichtshalber, nach Möglichkeit den Förderbescheid abzuwarten und im Übrigen – falls dies untunlich sein sollte – jedenfalls den vorzeitigen Maßnahmenbeginn anzuzeigen.

Az.: 42.14-017/006

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