Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 695/2008 vom 11.11.2008

Vorstand einer Anstalt öffentlichen Rechts als Behörde

Mit Urteil vom 14.08.2008 - 5 K 2430/07 - hat das Verwaltungsgericht Arnsberg entschieden, dass der Vorstand einer AöR eine Behörde ist. Auszugehen sei vom allgemeinen Behördenbegriff einer in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordneten, organisatorischen Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattet, dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein. Diese Voraussetzungen erfüllt der Vorstand der AöR. Gemäß § 114 a Abs. 6 GO wird die Anstalt des öffentlichen Rechts von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Mit Blick auf diese Konzeption des Gesetzes ist - so das Verwaltungsgericht Arnsberg - der Vorstand schon deshalb Behörde im Rechtssinne, weil er eigene Leitungsverantwortung hat und die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich vertritt, so dass seine Selbstständigkeit und die Möglichkeit, mit eigener Autorität für staatliche Zwecke - etwa durch die Heranziehung zu kommunalabgabenrechtlichen Beiträgen - tätig zu werden auf der Hand liegt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des OVG Münster vom 31.10.2008 - 15 A 2450/08 abgelehnt.

Az.: II/3 810-00

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