Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 481/2018 vom 24.07.2018

Vorsorge gegen Legionellen bei Verdunstungskühlanlagen

Am 19.08.2017 ist die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) in Kraft getreten (BGBL I 2017, S. 2379). Hintergrund der 42. BImSchV ist, dass Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosohle) abgeben können, die beim Einatmen durch Menschen zu schweren Lungenentzündungen sogar mit Todesfolge führen können.

Deshalb hat der Bundesgesetzgeber die 42. BImSchV erlassen. Ziel ist es, Gefahren zu verhindern sowie die Auswirkung dennoch eintretender nicht ordnungsgemäßer Betriebszustände zu mindern und somit das gesundheitliche Risiko für die Bevölkerung zu minimieren.

Die 42. BImSchV regelt, wie entsprechende Anlagen zu betreiben und zu überwachen sind. Die Zuständigkeit für die 42. BImSchV fällt in die Grundzuständigkeit der Unteren Umweltschutzbehörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 1 Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz). Für bestimmte Industrieanlagen, wie z. B. Kraftwerke oder Chemieanlagen sind die Oberen Umweltschutzbehörden bei den Bezirksregierungen zuständig (§ 2 in Verbindung mit Anhang I Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz).

Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dieses für Anlagenbetreiber, dass für den Vollzug der 42. BImSchV diejenige Umweltschutzbehörde zuständig ist, die bereits vor dem Inkrafttreten der 42. BImSchV die immissionsschutzrechtliche Zuständigkeit für den Betreiber hatte. Sollten Zweifelsfragen bestehen, sollten Betreiber sich zunächst an die Untere Umweltschutzbehörde wenden.

Das Umweltministerium NRW hat mit Schreiben vom 19.07.2018 darüber informiert, dass nach der 42. BImSchV Anzeigepflichten für Neu- und Bestandsanlagen sowie Änderungen, Stilllegungen und Betreiberwechsel bestehen, die am 19.07.2018 in Kraft getreten sind. Binnen eines Monats (also bis zum 19.08.2018) sind die betreffenden Anlagen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Für Anlagen in Nordrhein-Westfalen hat die Anzeige über die Web-Anwendung KaVKA-42.BImSchV, welche am dem 19.07.2018 unter der Internetadresse www.kavka.bund.de  zu erreichen ist, zu erfolgen. Zur Information hat das Umweltministerium NRW im Internet  unter www.umwelt.nrw.de/umwelt/umwelt-und-wasser/legionellen  ein Informationsblatt für Betreiber entsprechender Anlagen in NRW bereitgestellt.

Az.: 27.0.2 qu

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