Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 307/2017 vom 13.04.2017

Vorerst kein Gebäudeenergiegesetz in Deutschland

Beim Koalitionsausschuss am 29. März 2017 ist es nicht gelungen, das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) zusammenzuführen. Ein entsprechender Entwurf des BMUB scheiterte am Widerstand der Unionsfraktion.

In ihrer Stellungnahme vom 01. 02.2017 gegenüber dem BMWI hatten die kommunalen Spitzenverbände die Zusammenführung der Regelungen unter Nennung von Kritikpunkten grundsätzlich als richtigen Schritt begrüßt. In diesem Zusammenhang wird auf den StGB NRW-Schnellbrief 39/2017 für StGB NRW-Mitgliedskommunen vom 06.02.2017 verwiesen.

Durch das GEG sollte die Energieeffizienz im Gebäudebereich maßgeblich gesteigert werden, um auf diesem Wege bis zum Jahr 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand vorweisen zu können. Durch die Zusammenführung der unterschiedlichen Regelungen sollten zudem bestehende Inkonsistenzen beseitigt werden.

Das BMUB wollte durch das GEG den Niedrigstenergiegebäudestandard für öffentliche Gebäude ab 2019 definieren und den Kommunen Planungssicherheit für den Bau von energieeffizienten, klimagerechten und nachhaltigen Schulen, Kitas und Verwaltungsgebäuden geben. Für private Bauherren sollte sich zunächst nichts ändern. Für sie wird die nächste Bundesregierung bis 2021 auf Weisung aus Brüssel einen Niedrigstenergiestandard für private Gebäude festlegen müssen.

Die Unionsfraktion begründete ihren Widerstand damit, die Energiestandards des GEG seien zu hoch gewesen. Die Klimaschutzeffekte hätten außer Verhältnis zu den Mehrkosten gestanden. Deutliche Kritik am Scheitern des GEG kommt aus Umweltverbänden und von der Industrie. Sie beklagen insbesondere den Zeitverlust, der durch das Verschieben der Wärmewende im Gebäudebereich entstünde.

Das GEG sollte der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie in nationales Recht dienen. Diese ist seit dem 1.1.2017 überfällig.  Die EU-Gebäuderichtlinie sieht vor, dass Nichtwohngebäude ab dem 01.01.2019 als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt werden und dass für alle Neubauten ab dem 01.01.2021 der Niedrigstenergiegebäude-Standard gilt.

Az.: 20.3.2-004/002 gr

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