Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 747/1999 vom 05.11.1999

Viertes Änderungsgesetz zum Wohnortzuweisungsgesetz

Das Bundesministerium des Innern hat einen überarbeiteten Entwurf für ein Viertes Änderungsgesetz zum Wohnortzuweisungsgesetz vorgelegt, durch den Spätaussiedlern aus strukturschwachen Regionen die Möglichkeit eingeräumt werden soll, den Zuweisungsort zum Zwecke der Arbeitsuche vorübergehend zu verlassen. Dies soll abweichend von dem bisherigen Entwurf durch eine Ergänzung des § 3 a Absatz 2 des Wohnortzuweisungsgesetzes erreicht werden.

Der neugefaßte Referentenentwurf ist auf eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung gegenüber dem Bundesministerium des Innern zurückzuführen. Darin wird die Auffassung vertreten, daß sich der Zweck, den Spätaussiedlern die Arbeitsuche zu erleichtern, auch ohne mittelbaren Eingriff in Zuständigkeitsregelungen des BSHG zur örtlichen Zuständigkeit (§§ 96, 97 Abs. 1 BSHG) erreichen läßt, indem lediglich eine Legaldefinition für den Begriff des "ständigen Aufenthaltes" nach dem Wohnortzuweisungsgesetz hinzugefügt wird. Eine Änderung der Zuständigkeitsregelung des BSHG über die Sondervorschriften des Wohnortzuweisungsgesetzes sind nach Auffassung des Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung deshalb nicht zu akzeptieren, da es zu den unumstößlichen Prinzipien des Sozialhilferechts gehöre, nur dort Sozialhilfeleistungen erhalten zu können, wo man sich als bedürftige Person tatsächlich aufhalte. Das Ministerium führt aus, daß der tatsächlich gegebene Bedarf in der Ferne vom weiterhin verpflichteten Sozialhilfeträger des ständigen Aufenthaltsortes nicht geprüft werden könne. Auch wäre bei der vom Gesetzentwurf unterstellten Konstellation wohl häufiger der Fall zu bedenken, daß gem. § 16 BSHG zu vermuten sei, daß der auch nur für einen Monat zu Besuch bei Verwandten oder Verschwägerten lebende Hilfesuchende dort auch Leistungen zum Lebensunterhalt erhält und insofern - bis zum Beweis des Gegenteils – keinen Anspruch auf Sozialhilfe hätte.

Der DStGB als Vertreter der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat in der Besprechung des BMI mit den Ländern einen Kompromißvorschlag, das Spätaussiedlern die Arbeitsuche auch außerhalb des Zuweisungsortes erleichtert werden muß, mitgetragen.

Quelle: DStGB Aktuell

Az.: I/2

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