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StGB NRW-Mitteilung 149/2018 vom 15.02.2018

VGH München zu Aschen-Umbettung nach zweijähriger Ruhefrist

Der bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München hat durch Urteil vom 31.01.2018 (Aktenzeichen: 4 N 17.1197) den abstrakten Normenkontrollantrag einer Bürgerin abgelehnt und damit entschieden,  dass eine Regelung in einer kommunalen Friedhofssatzung, die für Urnenbestattungen eine Ruhefrist von lediglich zwei Jahren vorschreibt, mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Nach Ablauf von zwei Jahren dürfe die Urne ohne weiteres in ein anonymes Sammelgrab umgebettet werden.

Die Antragstellerin hatte eingewandt, die zweijährige Ruhefrist sei zu kurz. Sie verstoße sowohl gegen den postmortalen Würdeschutz als auch gegen das gesetzliche Gebot, mit Aschenresten so zu verfahren, dass das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werde. Aschenreste hätten den gleichen Anspruch auf pietätvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie erdbestattete Leichen, für die nach der Satzung eine Ruhefrist von zwölf Jahren gelte.

Dieser Ansicht folgte der zur Entscheidung berufene Senat nicht: Bei der Umbettung der Urne werde nicht unmittelbar in die darin befindliche Asche eingegriffen. Insoweit liege ein wesentlicher Unterschied zu Erdbestattungen vor, bei denen im Fall einer Umbettung ein noch nicht abgeschlossener Verwesungsprozess berührt sein könne. Da in Nachbarländern höchst unterschiedliche Regelungen über den Umgang mit Aschenresten bestünden und sich die diesbezüglichen Anschauungen in einem stetigen Wandel befänden, sei nicht feststellbar, dass das Pietätsempfinden der Allgemeinheit der angegriffenen Ruhezeitregelung entgegenstehe.

Das Urteil des VGH München vom 31.01.2018 wird in den kommenden Tagen veröffentlicht und dann im Volltext über die Suche mittels Aktenzeichen unter folgender Adresse abrufbar sein: https://goo.gl/9mF6FZ

Az.: 46.3.1-003/002 fa

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