Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 177/2021 vom 18.03.2021

VGH Bayern: Verkauf von Schuhen statt Bodenbelägen ist baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung

Das VGH Bayern hat mit Beschluss vom 09.11.2020 (9 CS 20.2005) zur Frage einer baugenehmigungspflichtigen Nutzungsänderung Stellung bezogen:

  1. Die Nutzung eines als Einzelhandelsgeschäft für Heimdekor genehmigten Vorhabens als Einzelhandelsgeschäft für Schuhe stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar.
  2. Die Nutzung einer baulichen Anlage kann untersagt werden, wenn die Nutzung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Diese Voraussetzungen sind schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage ohne erforderliche Genehmigung, somit formell illegal, genutzt wird.
  3. Eine formell rechtswidrige Nutzung darf nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist.

1. Sachverhalt

Der Antragsteller ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks, für das mit einer Baugenehmigung aus dem Jahr 1973 die „Errichtung von Tankstelle, Verkaufshalle, Lager und Büroräumen" genehmigt wurde. In der Baubeschreibung wurde die Handelsnutzung des Gebäudes als „Verkauf und die Lagerung von textilen Bodenbelägen, Vorhängen und Farben" angegeben. Ein Mieter des Antragstellers betreibt in der Liegenschaft ein Einzelhandelsgeschäft für Schuhe und dazugehöriges Begleitsortiment.

Die Nutzung wurde vom Antragsgegner mit Bescheid vom 02.07.2020 untersagt und die sofortige Vollziehung dieses Bescheids angeordnet. Genehmigt sei nur Handel mit Heimdekor. Für eine Nutzung als Schuhgeschäft sei eine Nutzungsänderungsgenehmigung erforderlich, die aber nicht erteilt werden könne, weil ein solches Geschäft negativen Einfluss auf die Einzelhandelsstruktur im Zentrum haben könne.

Dagegen wendet sich der Antragsteller speziell mit der Erwägung, dass eine Verkaufshalle genehmigt sei und der Hinweis zur Nutzungsabsicht in der Baubeschreibung eine umfassende Genehmigung für die Nutzung des Gebäudes zum Einzelhandel nicht beschränke. Den Antrag auf Wiederherstellung der gegen den Bescheid erhobenen Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

2. Entscheidung

Der VGH weist die Beschwerde zurück. Die Nutzung des Mieters sei schon formell baurechtswidrig, weil diese Nutzung nicht genehmigt sei. Die Baubeschreibung beschränke den Bauantrag auf den Verkauf von Heimdekor. Der Antragsteller habe nur eine solche Baugenehmigung beantragt. Darüber hinaus habe er im Bauantrag sogar Zonen für Warengruppen wie PVC-Filzbelag, Tapeten, Vorhänge, Teppichböden usw. zeichnerisch dargestellt und damit das Handelssortiment noch klarer gemacht.

Für einen Schuhverkauf bedürfe es einer Nutzungsänderung, die nicht vorliege. Daher seien das Nutzungsverbot und die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig sei. Das sei nicht der Fall. Vielmehr könne der Schuhverkauf die Einzelhandelsstruktur im Zentrum gefährden. Diese sei aber auch Schutzgegenstand eines Einzelhandels- und Zentrenkonzepts aus dem Jahr 2018.

3. Praxishinweis

Eine Baubeschreibung ist für den Inhalt einer Baugenehmigung häufig von großer Bedeutung. Sie sollte immer genau gelesen werden. In den übrigen Punkten entspricht die Entscheidung der ständigen Rechtsprechung (s. VGH Bayern, Urteil vom 26.02.2019 – 9 CS 18.2659).

Az.: 20.3.1.3-010/002

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