Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 647/2012 vom 19.11.2012

VG Trier zur Zulässigkeit eines turmartigen Wohnhauses

Der Landkreis Trier-Saarburg muss einem Grundstückseigentümer die von ihm begehrte Baugenehmigung zur Errichtung eines „turmartigen“ Einfamilienwohnhauses in Schweich-Issel erteilen. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 24.10.2012 entschieden. Dass es um ein Vorhaben in einem Gebiet mit überwiegend traditioneller Architektur gehe, stehe dem nicht entgegen. Ein Nebeneinander von modernen und traditionellen Baustilen sei grundsätzlich zulässig (Az.: 5 K 483/12.TR).

Landkreis/Stadt: Bauvorhaben fügt sich nicht in die Umgebungsbebauung ein

Der Kläger beantragte eine Baugenehmigung zur Errichtung eines „turmartigen“ Einfamilienwohnhauses auf seinem Grundstück in Schweich-Issel. Der beklagte Landkreis und die beigeladene Stadt Schweich, die im Baugenehmigungsverfahren ihr Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben verweigert hatte, vertraten im Verfahren die Auffassung, dass das Bauvorhaben nicht mit der Umgebungsbebauung in Einklang zu bringen sei und außerdem die Belange der nahegelegenen Denkmalzone beeinträchtige, zu der der benachbarte Friedhof nebst Kapelle gehöre.

VG: Einfügung in Umgebungsbebauung beurteilt sich nur nach bodenrechtlichen Aspekten

Das VG folgte dieser Rechtsauffassung nicht und verpflichtete den Landkreis Trier-Saarburg dazu, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Ob der Neubau unter architektonischen und/oder ästhetischen Gesichtspunkten mit der Umgebungsbebauung harmoniere, spiele keine Rolle für die rechtlich relevante Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Umgebungsbebauung einfüge. Ausschlaggebend sei alleine, ob das geplante Vorhaben bodenrechtlich relevante Spannungen hervorrufe. Dies sei hier aber zu verneinen, da der Baukörper weder von seiner Höhe her noch hinsichtlich seines umbauten Raumes aus dem Rahmen falle. Nur die äußere Gestaltung und die Dachform setzten neue Maßstäbe in der Umgebung. Diesen komme jedoch keine eigene bodenrechtliche Relevanz zu.

Nebeneinander von modernen und traditionellen Baustilen grundsätzlich zulässig

Weiter führt das VG aus, dass es auch keinen rechtlichen Grundsatz dahingehend gebe, dass sich in durch vorwiegend ältere Bauten geprägte Gebiete nur eine traditionelle Bauweise einfüge. Vielmehr sei ein Nebeneinander von modernen und althergebrachten Baustilen vielerorts anzutreffen. Wenn eine Gemeinde eine bestimmte Gestaltung ihres Gemeindegebietes wolle, müsse sie rechtzeitig von den Instrumenten der Bauleitplanung Gebrauch machen. Dies ist laut VG vorliegend jedoch nicht geschehen. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasste Beschluss der Beigeladenen, einen Bebauungsplan für das streitgegenständliche Gebiet aufzustellen und eine Veränderungssperre zu erlassen, habe auf das gerichtliche Verfahren keinen Einfluss mehr, da der Schluss der mündlichen Verhandlung den maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage bilde.

Belange der Denkmalpflege nicht beeinträchtigt

Schließlich sieht das Gericht durch geplante Vorhaben auch keine Belange der Denkmalpflege beeinträchtigt, da das in Streit stehende Grundstück nicht mehr zur unmittelbaren Umgebung der Denkmalzone gezählt werden könne. Zwischen der Denkmalzone und dem zu bebauenden Grundstück verlaufe die Straße «Im Kirschgarten», die deutlich trennende Wirkung habe. [Quelle: beck-newsletter, 12.11.2012]

Az.: II gr-ko

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