Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 898/2003 vom 20.11.2003

VG Stuttgart zur Gewerbeabfallverordnung

Das VG Stuttgart hat mit Urteil vom 24. Oktober 2003 (Az: 19 K 2192/03 - nicht rechtskräftig - ) die Pflicht von Erzeugern und Besitzern gewerblicher Siedlungsabfälle verneint, nach § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung generell eine Pflicht-Restmülltonne in Benutzung nehmen zu müssen. Das VG Stuttgart sieht eine Pflicht zur Inanspruchnahme einer Pflichtrestmülltonne nach § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung nur dann als gegeben an, wenn der konkrete Nachweis geführt werden kann, dass tatsächlich „Abfälle zur Beseitigung“ bei dem Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen anfallen. Insoweit folgte das VG Stuttgart nicht der Argumentation des bekalgten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, dass bei korrekter Beachtung der Trennungsgebote der Gewerbeabfallverordnung notwendigerweise Siedlungsabfall (Restmüll) übrig bleibt, so dass § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung im Ergebnis eben doch alle Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen betrifft und diese schon deshalb eine Pflicht-Restmülltonne in Benutzung zu nehmen haben.

Die Geschäftsstelle weist auf folgendes hin:

Das Urteil des VG Stuttgart vom 24.10.2003 (Az.: 19 K 219/03) ist nicht rechtskräftig. Es wird zurzeit geprüft, ob eine Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Rechtsauffassung des VG Stuttgart steht jedenfalls nicht im Einklang mit der Verordnungsbegründung zur Einführung der Gewerbabfallverordnung, wonach der Verordnungsgeber in erster Linie mit den Trennungsmaßgaben der Gewerbeabfallverordnung und der Pflicht zur Benutzung einer Pflichtrestmülltonne (§ 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung) erreichen wollte, dass die seit dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes festzustellenden Scheinverwertungen abgestellt werden. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsauffassung des VG Stuttgarts folgen wird. Verwaltungsgerichliche Entscheidungen zur Gewerbeabfall-Verordnung sind für das Land Nordrhein-Westfalen noch nicht bekannt geworden. Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Fortgang berichten.

Az.: II/2 qu/g

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