Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 897/2003 vom 19.11.2003

VG Stuttgart zu Abfall zur Beseitigung

Das VG Stuttgart hat mit Urteil vom 21. Oktober 2003 (Az.: 13 K 4448/99 – nicht rechtskräftig -) eine Drogeriemarktfiliale verpflichtet, ein Restmüllgefäß (120 Liter) des öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträgers in Benutzung zu nehmen. Die Klage wurde bereits am 07. Oktober 1999 erhoben, so dass sich das VG Stuttgart in seinem Urteil vom 21. Oktober 2003 nicht mit der am 01.01.2003 in Kraft getretenen Gewerbeabfall-Verordnung auseinandergesetzt hat.

Das VG Stuttgart stellt in seinem Urteil vom 21. Oktober 2003 fest, dass die bei Drogeriemarktfiliale anfallenden „sonstigen Abfälle“ nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder einer stofflichen Verwertung noch einer energetischen Verwertung zugeführt werden. Das VG Stuttgart weist darauf hin, dass das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bei der Frage, ob ein Abfall zur Beseitigung oder ein Abfall zur Verwertung vorliegt auf die Tatsache der Verwertung abstellt. Gegenstand der Abgrenzung sei daher die Entsorgungsmaßnahme, welcher der Abfall nach dem Willen des Abfallbesitzers tatsächlich unterworfen werde. Je nach dem, ob dieser konkrete Entsorgungsmaßnahme objektiv als Verwertung oder Beseitigung einzustufen sei, sei der betreffende Abfall als Abfall zur Verwertung oder ls Abfall zur Beseitigung zu qualifizieren. Dabei obliege es dem Abfallbesitzer, die von ihm gewählte Entsorgungsmaßnahme konkret und nachvollziehbar zu erläutern und die Tatsachen zu benennen, die eine entsprechende rechtliche Würdigung tragen würden (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, NVwZ 1999, S. 1243; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2002 – 10 S 1662/02).

Nach dem VG Stuttgart hatte die Drogeriemarktfiliale in dem zu entscheidenden Fall nicht zweifelsfrei dargelegt, dass eine stoffliche Verwertung der sog. „sonstigen Abfälle“ erfolge. Zwar bestehe – so das VG Stuttgart - die Fraktion „sonstige Abfälle“ zu über 80 % aus Papier/Kartonage. Auch wenn dieser Wert zugunsten der Klägerin als richtig unterstellt werde, würden sich hieraus – so das VG Stuttgart – keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass und in welchem Umfang aus dem verdichteten Material später tatsächlich trockenes und geruchsfreies Papier entnommen werde. Dieses gelte um so mehr, weil sich in der untersuchten Fraktion auch sog. „Sortierreste“ befinden würden. Lasse sich somit nicht feststellen, dass der Fraktion „sonstige Abfälle“ überhaupt in rechtlich erheblichem Umfang der Verwertung zugeführtes Papier entnommen werde, fehle es an einem grundlegenden Kriterium zur Bestimmung des Hauptzwecks der von der Klägerin gewählten Entsorgungsmaßnahme nach Maßgabe der Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 3 Satz 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Die Fraktion „sonstige Abfälle“ lasse sich daher nicht als ein der stofflichen Verwertung zugeführte Abfall qualifizieren.

Nach dem VG Stuttgart liegt auch eine energetische Verwertung der „sonstigen Abfälle“ in der Müllverbrennungsanlage in Göppingen nicht vor. Maßgeblich stellt das VG Stuttgart hier darauf ab, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urt. vom 13.02.20003, Az. C – 458/00) eine energetische Verwertung in Müllverbrennungsanlagen nicht vorliegt, weil es sich hierbei um eine Anlage zur Abfallbeseitigung handelt. Den Verwerterbestätigungen könne nur entnommen werden, dass die Fernwärmeversorgung bei der Verbrennung von heizwertarmen Abfällen bzw. während der Stillstandzeiten der Anlage über eine separate Hilfskesselanlage unter Einsatz von Heizöl aufrechterhalten werden müsse. Das dieses auch dann der Fall wäre, wenn überhaupt keine Anlieferung von Abfällen mehr erfolge, ergebe sich daraus jedoch gerade nicht. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei aber zu entnehmen, dass der Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff dahin zu verstehen sei, dass der Betrieb der konkreten Anlage auch bei völliger Einstellung der Versorgung mit Abfällen dauerhaft unter Verwendung einer Primärenergiequelle fortgesetzt werde. Dieses sei mithin bei der Müllverbrennungsanlage nicht der Fall.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf folgendes hin: Das VG Stuttgart hat in seinem Urteil vom 21. Oktober 2003 (13 K 4448/99 – deckungsgleich mit dem OVG des Saarlandes (Urteil vom 22.8.2003 – Az.: 3 R 1/03 (3Q 71/01)) unter Bezugnahme auf die neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 13.02.2003 , Az.: C 458/00, NVwZ 2003, S. 457) festgestellt, dass eine energetische Verwertung von Abfällen in Müllverbrennungsanlagen grundsätzlich nicht vorliegt. Nach wie vor gibt es aber in Nordrhein-Westfalen noch keine verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, die auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 13.02.2003 (Az.: C 458/00) eingehen. Es zeigt sich aber zwischenzeitlich eine Tendenz der Verwaltungsgerichte in anderen BUndesländern, auf der Grundlage der Gerichtsentscheidung des Europäischen Gerichtshofes grundsätzliche eine energetische Verwertung in Müllverbrennungsanlagen nicht mehr anzuerkennen. Insoweit wird abzuwarten sein, ob das OVG NRW und auch das Bundesverwaltungsgericht dieser Rechtsprechungslinie folgen.

Az.: II/2 31-02 qu/g

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