Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 504/2019 vom 24.09.2019

VG Münster zur Rückforderung

Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 28.12.2018 – Az.: 3 K 6698/16 – nicht rechtskräftig) und das Verwaltungsgericht Münster (Urteile vom 02.08.2019 - Az.: 7 K 5605/16 ; 7 K  6125/16 - ; 7 K 6119/16 u. a. – nicht rechtskräftig) haben entschieden, dass dem Bund als Straßenbaulastträger kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen eine Gemeinde zusteht (hier: Klage der BRD auf Rückzahlung im Jahr 2016 erhoben), wenn eine geschlossene Vereinbarung über die Straßenoberflächenentwässerung unwirksam ist, denn dieser Anspruch sei im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2016 bereits verjährt gewesen.

Der Anspruch verjährt – so das VG Minden und das VG Münster - in 3 Jahren nach Kenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB; BGH, Urteil vom 07.12.2010 – Az.: XI ZR 348/09 - ). Mit dem Urteil des VG Düsseldorf vom 26.03.2012 (– Az.: 5 K 1612/11 – bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 24.07.2013 – Az.: 9 A 1290/12) sei für die BRD (Bund) erkennbar gewesen, dass die geschlossene Vereinbarung unwirksam sei, so dass Verjährung bereits im Jahr 2015 eingetreten sei und die Klage auf Rückzahlung im Jahr 2016 deshalb zu spät erhoben worden sei.

Die Urteile des VG Minden und des VG Münster sind nicht rechtskräftig und liegen dem OVG NRW zur Entscheidung vor.

Die Geschäftsstelle weist ausdrücklich darauf hin, dass der Einwand der Verjährung durch eine betroffene Gemeinde in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht bezogen auf den durch die BRD (Bund) geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend gemacht werden muss. Nur wenn sich die Gemeinde ausdrücklich auf die Verjährung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs beruft, wird der Verjährungseinwand durch das Verwaltungsgericht berücksichtigt.

Az.: 24.1.2.1 qu

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