Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 589/2020 vom 13.07.2020

VG Münster zur Instandsetzung einer Hausanschlussleitung

Das VG Münster hat mit Urteil vom 24.06.2020 (Az.: 3 K 6759/17 - ) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer einer Stadt aus dem sog. Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) den Aufwand für die Instandsetzung einer Abwasser-Hausanschlussleitung auf seinem privaten Grundstück ersetzen muss, wenn die Stadt einen Tiefbauunternehmer beauftragt hat, um die private Abwasserleitung wieder in einen funktionstüchtigen Zustand zu versetzen. Hintergrund der Entscheidung war, dass auf dem privaten Grundstück eine private Abwasserleitung verstopft war und der Grundstückseigentümer die Stadt um Hilfe gebeten hatte. Diese beauftragte daraufhin ein Tiefbauunternehmen mit der Reparatur der privaten Abwasserleitung. Die Stadt bezahlte den Tiefbauunternehmer und verlangte die Instandsetzungskosten vom Grundstückseigentümer zurück. Diese verweigerte die Zahlung, woraufhin die Stadt den Grundstückseigentümer auf Zahlung vor dem Verwaltungsgericht verklagte.

Das VG Münster hat der Klage der Stadt stattgegeben. Die Stadt hat – so das VG Münster - ein objektiv fremdes Geschäfts für den Grundstückseigentümer ausgeführt, weil der Grundstückseigentümer auf der Grundlage der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt insbesondere für die Herstellung, Erneuerung sowie Unterhaltung der von ihm betriebenen privaten Abwasserleitung (Hausanschlussleitung) auf seinem privaten Grundstück verantwortlich ist, denn diese ist kein Bestandteil der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung der Stadt. Deshalb musste der Grundstückseigentümer der Stadt den Aufwand ersetzen. Hätte der Grundstückseigentümer die Durchführung die Instandsetzungsarbeiten an seiner privaten Abwasserleitung nicht gewollt, so hätte er – so das VG Münster - das Tätigwerden des von der Stadt beauftragten Tiefbauunternehmens unterbinden können. Dieses habe er aber nicht getan, so dass er mit den Instandsetzungsarbeiten auch einverstanden gewesen sei, denn diese dienten dazu die verstopfte, private Abwasserleitung wieder in einen funktionstüchtigen Zustand zu versetzen, weil das Abwasser aus dem Haus nicht mehr in den öffentlichen Kanal ablief und der Grundstückseigentümer deshalb bei der Stadt um Hilfe gebeten hatte.

Das VG Münster weist schlussendlich auch darauf hin, dass es für den Aufwendungsersatzanspruch unerheblich ist, was die Ursache für die Erneuerungsbedürftigkeit der privaten Abwasser-Hausanschlussleitung gewesen ist, weil diese insgesamt schadhaft und nicht mehr funktionstüchtig gewesen ist. Der Aufwendungsersatzanspruch war – so das VG Münster – auch nicht verjährt, denn die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) war zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage im Jahr 2017 noch nicht abgelaufen. Die Stadt hatte im Jahr 2016 die von ihr beauftragte Tiefbaufirma bezahlt, nachdem diese im Dezember 2015 eine Rechnung geschickt hatte. Die Aufwendungen waren der Stadt somit im Jahr 2016 entstanden, so dass auch der Aufwendungsersatzanspruch im Jahr 2016 entstanden ist und erst zum Ende des Jahres 2019 hätte verjähren können. Zudem wurde durch die Erhebung der Klage im Jahr 2017 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung gehemmt.

Az.: 24.1.1 qu

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