Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 593/2020 vom 07.07.2020

VG Münster zum Kostenersatz

Das VG Münster hat mit Urteil vom 24.06.2020 (Az. 3 K 4970/17) einen Kostenersatzbescheid einer Stadt gemäß § 10 KAG NRW als rechtmäßig angesehen. Mit dem Bescheid wurde die Erneuerung einer Grundstücksanschlussleitung an die öffentliche Abwasserkanalisation geltend gemacht. Gemäß § 10 Abs. 1 KAG NRW kann eine Stadt für die Erneuerung eines Grundstücksanschlusses (der kein Bestandteil der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung ist), einen Kostenersatzanspruch geltend machen, wenn dieser erneuert werden muss. In dem entschiedenen Fall war die Grundstücksanschlussleitung unstreitig erneuerungsbedürftig, denn diese hatte starke Muffenversätze und die Betonrohrleitung war korrodiert. Ausdrücklich weist das VG Münster darauf hin, dass die Ursache für die Erneuerungsbedürftigkeit mit Blick auf die Kostenersatzpflicht des Grundstückseigentümers keine Rolle spielt. Insbesondere muss der Grundstückseigentümer für die Erneuerungsbedürftigkeit der Grundstücksanschlussleitung nicht verantwortlich sein, sondern es genügt allein, dass der Tatbestand der Erneuerungsbedürftigkeit vorliegt. Ebenso ist die Stadt – so das VG Münster - nicht gehalten, vor der Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers zunächst einen etwaigen Schädiger (Dritten) auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Dieses gelte insbesondere dann, wenn die Aussichten auf Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gegen einen Dritten völlig unklar sind und die erneuerungsbedürftige Grundstücksanschlussleitung auch an anderen Stellen erhebliche Schäden aufweist, die nicht auf die Handlung eines Dritten zurückgeführt werden können. In einer solchen Situation kann ein Grundstückseigentümer eine Reduzierung des Kostenersatzanspruches von der Stadt nicht verlangen.

 

Az.: 24.1.2.1 qu

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