Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 274/2019 vom 28.05.2019

Verwaltungsgericht Minden zu Geld-Rückforderung durch den Bund

Das VG Minden hat mit Urteil vom 28.12.2018 (Az.: 3 K 6698/16 ) entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland (BRD) keinen Rückzahlungsanspruch auf Geldzahlungen für die Straßenoberflächenentwässerung gegen eine Stadt hat. Der Hintergrund der Klage war, dass die zugrunde liegende Vereinbarung zwischen der Stadt und dem Bund durch das OVG NRW (Beschluss vom 24.07.2013 – Az.: 9 A 1290/12) wegen eines darin enthaltenen unzulässigen Gebührenverzichts als unwirksam angesehen war.

Für einen öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Bundes gelten – so das VG Minden - die Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2010 – Az.: XI ZR 348/09 - ; VG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2018 – Az.: 5 K 14768/16 - ). Die Regel-Verjährung beträgt grundsätzlich 3 Jahre (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist oder der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Nach dem VG Minden liegt eine ungeklärte Rechtslage nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.12.2010 – Az.: XI ZR 348/09) nicht ohne weiteres vor, wenn keine höchstrichterliche Entscheidung zu einer bestimmten Frage vorliegt.

In dem zu entscheidenden Fall hatte die BRD – so das VG Minden – bereits Ende des Jahres 2012 Kenntnis davon, dass die geschlossene Vereinbarung unwirksam war. Denn das VG Düsseldorf hatte bereits mit Urteil vom 28.03.2012 (Az.: 5 K 1612/11) entschieden, dass Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung über die Straßenoberflächen-Entwässerung zwischen einem Straßenbaulastträger und einer Stadt unwirksam sind. Die Berufung wurde durch das VG Düsseldorf nicht zugelassen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch das OVG NRW mit Beschluss vom 24.07.2013 (Az.: 9 A 1290/12) zurückgewiesen.

Damit war bereits im Jahr 2012 erstmalig gerichtlich durch Urteil festgestellt worden, dass Vereinbarungen zwischen einer Stadt und einem Straßenbaulastträger über die Straßenoberflächenentwässerung unwirksam sind, so dass die 3jährige Verjährungsfrist für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bereits am 31.12.2015 abgelaufen war.

Deshalb war die Klage im Jahr 2016 durch den Bund zu spät erhoben worden, weil zu diesem Zeitpunkt bereits Verjährung eingetreten war, denn die BRD kannte bereits im Jahr 2012 die den Anspruch begründenden Umstände. Dabei ergab sich der Anspruch – so das VG Minden – aus den Umständen des Abschlusses des Vertrages und diese Umstände waren der BRD bekannt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Az.: 24.1.2.1 qu

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