Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 193/2021 vom 24.03.2021

VG Mainz zur Straßenoberflächenentwässerung

Das VG Mainz hat mit Urteil vom 24.02.2021 (Az.: 3 K 191/20) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Folgenbeseitigung gegen eine Stadt hat, wenn Niederschlagswasser von einer öffentlichen Gehwegfläche mit einer Fläche von maximal 3 Quadratmetern auf sein Anlieger-Grundstück läuft. Das VG Mainz weist zunächst auf den Grundsatz hin, dass Grundstücke an einer öffentlichen Straße nicht durch abfließendes Straßenoberflächenwasser beeinträchtigt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 – 4 C 19.78 – NVwZ 1982, S. 112). Allerdings muss – so das VG Mainz – die Beeinträchtigung eines Straßenanliegergrundstücks mit Blick auf einen Folgenbeseitigungsanspruch wesentlich sein. Eine solche wesentliche Beeinträchtigung lag – so das VG Mainz – in dem entschiedenen Fall nicht vor, weil das Straßenoberflächenwasser von der öffentlichen Straße in einer Art und Weise abgeleitet wird, dass das Grundstück des Klägers – auch bei Starkregenereignissen – nicht beeinträchtigt kann. Hinzu kam, dass dem Kläger – so das VG Mainz – ein mitwirkendes Verschulden (§ 254 BGB) zuzurechnen war, denn dieser hatte auf einen (vorzeitigen) Anschluss seines Grundstückes an die öffentliche Straße im ersten Bauabschnitt gedrängt, weshalb der Gehweg im Rahmen des Endausbaus der öffentlichen Straße (zweiter Bauabschnitt) höher lag als das Grundstück des Klägers. Wäre der vorzeitige Anschluss im Jahr 1998 nicht auf Drängen des Klägers erfolgt, so hätte im Zuge des zweiten Bauabschnitts eine Höhenanpassung des Grundstücks des Klägers an das Straßenniveau noch erfolgen können. Liegt demnach – so das VG Mainz – die Verantwortung für den rechtswidrigen Zustand überwiegend bei dem Betroffenen, kommt ein gänzlicher Ausschluss des Anspruchs auf Folgenbeseitigung in Betracht. Der Ausschluss eines Folgenbeseitigungsanspruchs sei dann zuzubilligen, wenn sich seine Verwirklichung als unzulässige Rechtsausübung darstelle, weil insoweit die Rechtsordnung einen Verstoß gegen Treu und Glauben nicht erlaubt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 – 4 C 2.72 – BVerwG, Urteil vom 06.09.1988 – 4 C 26.88 und BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 – 4 C 34.88 -).

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin:

Grundsätzlich ist eine Stadt/Gemeinde als Straßenbaulastträger verpflichtet, eine ordnungsgemäße Entwässerung der öffentlichen Straße sicherzustellen, d. h.  Straßenoberflächenwasser darf nicht auf die Anliegergrundstücke abgeleitet werden und dort zu Schäden führen. In diesem Zusammenhang hatte das VG Aachen (Urteil vom 06.12.2017 – Az.: 6 K 1298/12 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) ausdrücklich einen Folgenbeseitigungsanspruch des Eigentümers eines Straßenanliegergrundstücks gegen den zuständigen Straßenbaulastträger wegen Nässeschäden durch Straßenoberflächenwasser zuerkannt. Das VG Mainz folgt dieser Rechtsprechung, hat aber gleichwohl einen Folgebeseitigungsanspruch verneint, weil der Eigentümer des Straßenanliegergrundstücks gewissermaßen selbst die Ursache dafür gesetzt hat, dass durch den vorzeitigen Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Straße, Oberflächenwasser vom Gehweg auf sein Grundstück fließt. Hinzu kam, dass die Gehwegfläche maximal 3 Quadratmeter groß war, so dass laut dem VG Mainz nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden konnte.

Az.: 24.1.2.1 qu

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