Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 168/2021 vom 29.03.2021

VG Mainz: Mobilfunkmast als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zulässig

Das VG Mainz hat mit Beschluss vom 22.03.2021 (3 L 115/21) zur Frage der Zulässigkeit eines Mobilfunkmastes als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich Stellung bezogen:

Ein Mobilfunkmast ist im Außenbereich privilegiert zulässig, soweit er eine bestehende Versorgungslücke schließen soll und am konkreten Standort keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Hiervon kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn das Vorhaben das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt und der Standort ohnehin bereits vorbelastet ist.

1. Sachverhalt

Das beigeladene Unternehmen beantragte im vorliegenden Fall eine Baugenehmigung zur Errichtung eines 30 Meter hohen Mobilfunkantennenträgers in der Nähe zur bebauten Ortslage der Gemeinde B. Mit der Antennenanlage sollen in bisher unversorgten Bereichen der Gemeinde und auf der durch diese verlaufenden ICE-Bahnstrecke Mainz-Ludwigshafen Mobilfunkdienstleistungen ermöglicht werden. Die antragstellende Gemeinde versagte ihr Einvernehmen zur Baugenehmigung. Der Landkreis erteilte die Baugenehmigung mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde sowie unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Daraufhin beantragte die Antragstellerin in einem gerichtlichen Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung.

2. Entscheidung

Das VG hat den Eilantrag der Gemeinde abgelehnt. Der Antragsgegner habe das Einvernehmen der Antragstellerin in der Baugenehmigung ersetzen dürfen. Die Gemeinde habe es zu Unrecht versagt. Antennenanlagen seien zwecks öffentlicher Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen kraft Gesetzes im Außenbereich privilegiert zugelassen. Nach der von der Beigeladenen eingeholten Standortanalyse hätten vorgehende Standorte in bebauten Bereichen wegen Ungeeignetheit zur Schließung der Versorgungslücke in Bodenheim ausgeschlossen werden dürfen. Dem ausgewählten Standort entgegenstehende öffentliche Belange insbesondere des Landschaftsschutzes und des Erholungswerts der Landschaft habe der Antragsteller auch nicht mit Blick auf die Höhe der Anlage ins Feld führen können. Das unweit der Gemeindebebauung liegende Baugrundstück sei negativ vorbelastet, weil es sich in der Nähe zu anderen Außenbereichsanlagen wie einem Wasserversorgungsbrunnen und Tennisplätzen befinde und sich deutlich von der unbebauten freien Landschaft zum Rhein hin unterscheide und abgrenze. Der Stahlgittermast sei von seiner Ausgestaltung eher unauffällig und solle auch nicht an landschaftlich exponierter Stelle errichtet werden. Natur- und artenschutzrechtliche Bereiche würden von dem Vorhaben so gut wie nicht in Anspruch genommen.

3. Praxishinweis

Grundsätzlich sind Antennenanlagen zwecks öffentlicher Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen kraft Gesetzes im Außenbereich privilegiert zugelassen. Etwaige entgegenstehende öffentliche Belange wie etwa der Landschaftsschutz müssen klar beeinträchtigt sein, um ein solches Vorhaben in Frage zu stellen. Auch müssen bereits vorhandene Vorbelastungen „vor Ort“ immer in die Abwägung mit eingestellt werden. Insoweit ist eine gründliche Einzelfallprüfung erforderlich.

Az.: 20.1.4.3-002/001 mag

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