Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 579/2019 vom 16.10.2019

VG Köln zur Beschädigung eines öffentlichen Kanals

Das VG Köln hat mit Urteil vom 27.11.2018 (Az. 14 K 10928/16 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de – nicht rechtskräftig – ) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer an die öffentliche Abwasserkanalisation (Abwasseranlage) verpflichtet ist, einer Stadt als Betreiberin der öffentlichen Abwasseranlage Schadensersatz zu leisten, wenn durch die Einleitung von Baustoffen Ablagerungen in der öffentlichen Kanalisation entstanden sind.

Rechtsgrundlage für den Schadensersatzanspruch sei  - so das VG Köln - § 280 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zwischen dem Grundstückseigentümer und der Stadt bestehe ein öffentlich-rechtliches Kanalbenutzungsverhältnis. Wird eine Pflicht aus diesem Benutzungsverhältnis (Schuldverhältnis) verletzt, kann der Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangt werden. In der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt war ausdrücklich bestimmt, dass insbesondere das Einleiten von festen Stoffen - auch im zerkleinerten Zustand - untersagt ist, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der öffentlichen Kanalisation führen können.

Entgegen dieser satzungsrechtlichen Regelung waren unzulässige Stoffe (z. B. Zement, Mörtel, Gips bzw. mit diesen Stoffen befrachtetes Wasser) in die öffentliche Kanalisation eingeleitet worden, wodurch die Ablagerungen im öffentlichen Kanal entstanden waren. Dieses mussten durch die Stadt unter Kostenaufwand beseitigt werden. Insoweit wurde der Grundstückseigentümer verurteilt, an die Stadt Schadensersatz zu leisten.

Das VG Köln weist allerdings darauf hin, dass ein Schadensersatzanspruch der Stadt nicht gegenüber dem Mieter / Pächter besteht, weil der Anschlussnehmer im öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis lediglich der Eigentümer des Grundstücks ist und nicht der Mieter / Pächter. Es wird nunmehr abzuwarten sein, wie der Sachverhalt durch das OVG NRW beurteilt wird.

Az.: 24.1.2.1 qu

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