Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 821/2013 vom 13.11.2013

VG Koblenz zur Errichtung einer Windkraftanlage in einer Exklave

Bei Zulassung von Windkraftanlagen in einem Gebiet, das vollständig von Windenergieausschlussflächen anderer Kommunen umgeben ist, besteht ein besonderer Koordinierungsbedarf, der eine Abstimmung mit der Flächennutzungsplanung der betroffenen Verbandsgemeinden erfordert. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz im Zusammenhang mit mehreren Eilentscheidungen vom 18.10. 2013, 23.10.2013 und 29.10.2013 beschlossen (4 L 913/13 - 4 L 915/13; 4 L 950/13; 4 L 959/13) und damit dem Anliegen zweier Verbandsgemeinden stattgegeben.

Auf Antrag eines Unternehmens der Windenergiebranche erteilte der Landkreis Neuwied eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für vier Anlagen, die bei Marienhausen (Verbandsgemeinde Dierdorf) mit einer Nabenhöhe von 138,38 Metern und einem Rotordurchmesser von 82 Metern gebaut werden sollen. Gegen diese Genehmigung legten die Verbandsgemeinden Selters und Hachenburg, der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) sowie drei Bürger, deren Häuser im benachbarten Ort Roßbach stehen, Widerspruch ein und beantragten beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz.

Interkommunales Abstimmungsgebot

Das Verwaltungsgericht hat den Anträgen der Verbandsgemeinden und des BUND stattgegeben. Ihre Interessen, so die Koblenzer Richter, hätten Vorrang vor den Belangen des Unternehmens. Die Genehmigung sei zu Lasten der Verbandsgemeinden wohl fehlerhaft. Sie verletze das interkommunale Abstimmungsgebot. Das Vorhaben habe ohne eine vorherige Bauleitplanung nicht genehmigt werden dürfen. Die Anlagen lösten aufgrund ihres Standorts und ihrer Raumbedeutsamkeit einen besonderen Koordinierungsbedarf aus.

Sie sollten nämlich in einem Gebiet errichtet werden, das vollständig von Flächen anderer Kommunen umgeben sei, die durch bestehende Flächennutzungspläne von einer Windenergienutzung ausgeschlossen seien. Angesichts dessen benötige die Zulassung der vier Windräder eine Planung, in der die unterschiedlichen Belange gegeneinander abgewogen werden müssten und in der auch eine Abstimmung mit der Flächennutzungsplanung der Verbandsgemeinden vorzunehmen sei.

Naturschutzrechtliche Belange

Offen sei, ob die Genehmigung Vorschriften verletze, welche der BUND als anerkannter Naturschutzverein rügen kann. Insbesondere könne nicht abschließend bewertet werden, ob im Hinblick auf den Rotmilan und den Schwarzstorch Verstöße gegen das naturschutzrechtliche Tötungsverbot gegeben seien und ob eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population dieser Tiere zu erwarten sei. Angesichts der Bedeutung des Tierschutzes müsse das Unternehmen die Entscheidung in der Hauptsache abwarten, in der die Betroffenheit der artenschutzrechtlichen Belange abschließend geprüft werde.

Nachbarrechte der Bürger

Hingegen hat das Gericht die Anträge der Bürger abgelehnt. Deren Widersprüche, so die Kammer, hätten voraussichtlich keinen Erfolg. Sie würden durch den von den Windkraftanlagen ausgehenden Lärm nicht unzumutbar beeinträchtigt, da die maßgeblichen Grenzwerte der TA Lärm eingehalten würden. Dies belege die im Genehmigungsverfahren von dem Unternehmen vorgelegte Schallprognose eines Sachverständigen. Außerdem könne ausgeschlossen werden, dass die Wohnhäuser in Roßbach durch die Windräder erheblich optisch bedrängt oder durch Schattenwurf belästigt würden. Eine Beeinträchtigung durch Reflexionen (Diskoeffekt) oder durch die Nachtkennzeichnung der Anlagen sei ebenfalls nicht zu befürchten. [Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 5. November 2013]

Az.: II gr-ko

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