Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 545/2011 vom 23.11.2011

VG Koblenz zur Aufhebung europaweiter Ausschreibungen

Der Rat der Stadt durfte die Aufhebung einer europaweiten Ausschreibung zur Beteiligung an einer zu gründenden Badebetriebs GmbH nicht beschließen, ohne den Grund hierfür nachvollziehbar anzugeben. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz (Urteil vom 20.10.2011, AZ: 1 K 261/11.KO).

Nachdem die Stadt 2005 Leistungen zur Planung der Modernisierung und Sanierung ihres Hallen- und Freibades vergeben hatte, entschied sie sich in der Folgezeit zur Errichtung eines größeren Thermalwasserbades mit Saunabereich (Römertherme). Am 30.08.2008 schrieb sie die Beteiligung an einer zu gründenden Gesellschaft zum Betrieb der Bäder öffentlich aus. Es meldeten sich sieben Interessenten, zwei gaben ein Angebot ab.

Nach einem negativ verlaufenen Bürgerentscheid «Bürgerinitiative Pro Schwimmbad, Pro Römertherme beschloss der Stadtrat im Oktober 2010 dann jedoch, die Verhandlungen zur Weiterentwicklung des Konzepts für die Römertherme wegen fehlender Finanzierbarkeit zu beenden. Auf eine Beanstandung durch den Stadtbürgermeister hin hob der Stadtrat den Beschluss wieder auf und beschloss stattdessen, eine Kommission zur Kompromissfindung für eine reduzierte Schwimmbadlösung einzusetzen, vorläufig auf Verhandlungen mit den betroffenen Gesellschaften in der Schwimmbadfrage zu verzichten und die europaweite Ausschreibung vom 30.08.2008 aufzuheben. Der Stadtbürgermeister setzte diesen Beschluss in Bezug auf die Aufhebung der Ausschreibung aus, weil diese gegen vergaberechtliche Vorschriften verstoße, und legte die Sache der Kommunalaufsicht zur Überprüfung vor. Die Kreisverwaltung bestätigte die Aussetzung. Die hiergegen erhobene Klage des Stadtrates hatte keinen Erfolg.

Der Bescheid, so das VG, bestätige zu Recht die Aussetzung durch den Stadtbürgermeister. Nach den vergaberechtlichen Vorschriften könne eine europaweite Ausschreibung nur unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden. Die Bieter seien über den Grund für die Aufhebung zu benachrichtigen, um überprüfen zu können, ob diese zu Recht erfolgt sei und ob ihnen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zustünden. Von daher müssten sich die Gründe für die Aufhebung nachvollziehbar in der Ratsentscheidung wiederfinden. Denn nur so sei der Bürgermeister in der Lage, die Bieter ordnungsgemäß zu unterrichten.

Vorliegend gebe der vom Stadtbürgermeister ausgesetzte Beschluss hingegen weder ausdrücklich noch konkludent zu erkennen, warum der Stadtrat die Ausschreibung aufgehoben habe. Eine andere Einschätzung ergebe sich auch nicht etwa aus einer vorliegenden Stellungnahme der Ratsfraktionen zur Beschlussfassung. Diese Erklärung sei nämlich nicht Bestandteil des Ratsbeschlusses geworden, sondern stelle lediglich eine unverbindliche, politische Willensäußerung dar.

Az.: II/1 608-00

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