Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 841/2013 vom 12.11.2013

VG Düsseldorf zur Kostenerstattung bei Funktionsprüfung oder Sanierung

Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 10.07.2013 (Az.: 5 K 4471/13 — abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer keinen Erstattungsanspruch gegen die Stadt hat, wenn er bei einer privaten Abwasserleitung eine Zustands- und Funktionsprüfung durchgeführt und diese anschließend saniert (erneuert) hat. Die Klägerin habe — so das VG Düsseldorf - mit der Zustands- und Funktionsprüfung (Dichtheitsprüfung) sowie der Sanierung (= Erneuerung) der privaten Abwasserleitung keine Aufgabe der beklagten Stadt erfüllt, sondern die ihr obliegende Pflicht den Anschluss ihres Grundstückes an die öffentliche Abwasserkanalisation in Ordnung zu halten.

Die Herstellungs- und Erneuerungspflichten für Grundstücks- und Hausanschlussleitungen satzungsrechtlich dem Anschlussberechtigten (Grundstückseigentümer) zuzuweisen, ist nach dem VG Düsseldorf im Hinblick auf höherrangiges Recht keinen Bedenken ausgesetzt. Eine solche satzungsrechtliche Regelung bringe nämlich nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass derjenige, der sich im eigenen (Sonder-)Interesse (hier: Erfüllung der Anschluss- und Benutzungspflicht und der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 c LWG NRW) an den öffentlichen Abwasserkanal anschließen muss, grundsätzlich selbst (auf eigene Kosten) den Anschluss herzustellen und instand zu halten hat, soweit die Gemeinde dieses nicht als eigene Aufgabe übernimmt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.1997 — Az. 22 A 2742/94 -, NWBl. 1998, S. 198).

Etwas anderes folgt nach dem VG Düsseldorf auch nicht aus der Kostenersatzregelung in § 10 KAG NRW. Danach könne die Stadt zwar satzungsrechtlich regeln, dass sie anstelle des Grundstückseigentümers die Aufgabe übernimmt, die privaten Anschlusskanäle herzustellen und instand zu halten. Mit den satzungsrechtlichen Kostenersatzregelungen auf der Grundlage des § 10 KAG NRW wird aber — so das VG Düsseldorf - nur dem Umstand Rechnung getragen, dass die Kosten vom Grundstückseigentümer und nicht von der Allgemeinheit zu tragen sind, denn der „Nutzenzieher“ der Maßnahme sei allein der Grundstückseigentümer in dessen (Sonder-)Interesse die Maßnahme durchgeführt werde.

Im Übrigen habe die beklagte Stadt ausdrücklich in ihrer Abwasserbeseitigungssatzung geregelt, dass die Grundstücksanschlussleitung und Hausanschlussleitung nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage seien. Die Anschlussleitungen seien damit private Entwässerungsanlagen. Insoweit sei die Zuweisung der Herstellungs- und Erneuerungspflichten durch die Abwasserbeseitigungssatzung an den Grundstückseigentümer auch als Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit durch die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG gerechtfertigt und als eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen.

Weiterhin weist das VG Düsseldorf darauf hin, dass die Kosten für die Durchführung der Dichtheitsprüfung (Zustands- und Funktionsprüfung) an den privaten Grundstücksanschlussleitungen von der Klägerin als Grundstückseigentümerin zu zahlen sind. Auch insoweit bestehe kein bereicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch gegenüber der beklagten Stadt. Diese habe sich zutreffend darauf berufen, dass nach § 61 a Abs. 3 LWG NRW a. F. eine Frist für Dichtheitsprüfung noch bis Ende des Jahres 2015 lief und diese Vorschrift (erst) mit der Gesetzesänderung zum 16.03.2013 aufgehoben worden sei (GV NRW 2013, Seite 133 ff.). Hätte die Klägerin die Dichtheitsprüfung nicht selbst durchgeführt, sondern die Stadt, so hätte die Stadt ihrerseits wiederum nach § 10 KAG NRW einen Kostenersatzanspruch gegen die Klägerin geltend machen können, weil erforderliche Dichtheitsprüfungen an privaten Grundstücksanschlussleitungen als Maßnahme vorsorgender Unterhaltung im Sinne des § 10 Abs. 1 KAG NRW kostenersatzfähig seien.

Az.: II/2 24-25/24-30 qu-ko

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