Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 337/2019 vom 12.06.2019

Verwaltungsgericht Düsseldorf zu Gewässerunterhaltungsgebühr

Das VG Düsseldorf hat sich in einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 12.01.2018 (Az. 17 K 13292/17 –) erstmals mit der Erhebung einer Gewässerunterhaltungsgebühr auf der Grundlage des § 64 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) auseinandergesetzt. Das Urteil ist nicht rechtkräftig.

Gemäß § 64 Abs. 1 LWG NRW kann eine Stadt/Gemeinde den Aufwand für die Unterhaltung der Gewässer (u. a. Fluss, Bach) auf die Grundstückseigentümer im Einzugsgebiet des Gewässers umlegen. Die Gewässerunterhaltung dient dazu, den ordnungsgemäßen Wasserabfluss in den Gewässern unter Beachtung ökologischer Maßgaben (§ 39 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 WHG) sicherzustellen (vgl. Queitsch, KStZ 2018, S. 81 ff., S. 107 ff.).

Das VG Düsseldorf hat die von der beklagten Stadt erlassene Satzung über die Umlage des Aufwandes für die Unterhaltung der Gewässer als rechtmäßig erachtet. Ausdrücklich weist das VG Düsseldorf darauf hin, dass der Landesgesetzgeber in § 64 Abs. 1 Satz 8 LWG NRW bestimmt hat, dass als Gebührenmaßstab der Quadratmeter Grundstücksfläche zugrunde zu legen ist. Deshalb verbleibe kein Gestaltungspielraum für die beklagte Gemeinde einen anderen Kostenverteilungsschlüssel zu wählen. Im Übrigen sei der Flächenmaßstab ein geeigneter und zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Umlage von Gewässerunterhaltungskosten auf die Eigentümer des Grundstücks im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers.

Gleichzeitig werde in § 64 Abs. 1 LWG NRW – so das VG Düsseldorf - nur vorausgesetzt, dass ein Grundstück im Einzugsgebiet eines Gewässers liegt. Es kommt nach dem VG Düsseldorf nicht darauf an, wieviel Wasser einem Gewässer zugeführt wird bzw. wieviel Regen- bzw. wieviel Grundwasser von den Grundstücken des Klägers über die Bäche abfließt und wieviel Gewässerunterhaltungsaufwand konkret von seinem Grundstück verursacht wird. In § 64 Abs. 1 LWG NRW werde zudem nur zwischen den versiegelten und den übrigen (nicht versiegelten) Flächen unterschieden.

Auch die Verteilung des Aufwandes für die Gewässerunterhaltung auf diese versiegelten und nicht versiegelten Flächen sei in § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW durch den Landesgesetzgeber dahin festgelegt worden, dass die Eigentümer der versiegelten Flächen 90% des veranlagungsfähigen Aufwandes und die Eigentümer der übrigen Flächen 10 % des Aufwandes tragen müssen. Wegen dieser gesetzgeberischen Festlegung sei auch die Verteilung des Aufwandes auf die versiegelten Flächen (90 %) und auf die übrigen Flächen (10 %) in § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW abschließend geregelt, so dass anderweitige Kostenverteilungen nicht in Betracht gezogen werden könnten.

Az.: 24.0.15 qu

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