Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 568/2016 vom 05.07.2016

VG Düsseldorf zu Erschließungsbeiträgen für seit längerem fertige Straße

Die Stadt Wuppertal durfte im Jahr 2014 für den bereits in den Jahren 1983/84 erfolgten Ausbau der Straße Am Walde in Wuppertal-Elberfeld keine Erschließungsbeiträge in Höhe von jeweils ca. 3.500,- Euro mehr erheben. Dies hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteilen vom 04.07.2016 entschieden und den Klagen von zwei Anliegern gegen entsprechende Erschließungsbeitragsbescheide stattgegeben (Az. 12 K 6288/14 und 12 K 6462/14).

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) muss ein Grundstückseigentümer klar vorhersehen können, ob er für sein Grundstück (noch) kommunale Abgaben bezahlen muss. Eine solche Vorhersehbarkeit sei nicht mehr gegeben, wenn die Stadt mehr als 30 Jahre nach der für den Grundstückseigentümer äußerlich erkennbaren vollständigen technischen Herstellung einer Straße Erschließungsbeiträge erhebt.

Die Straße Am Walde in Wuppertal war bereits im Mai 1984 technisch vollständig hergestellt. Die Fahrbahn und die Gehwege waren vollständig ausgebaut, die Straßenbeleuchtung installiert und die Straßenentwässerung gewährleistet. Die Stadt könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass über die technische Herstellung hinaus rechtliche Voraussetzungen für die Beitragserhebung geschaffen werden mussten.
Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sachen die Berufung zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 

Anmerkung

Nach der jüngeren Rechtsprechung des BVerfG gibt es eine absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung (BVerfG vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08). Diese Rechtsprechung war vor der Entscheidung des VG Düsseldorf bereits in anderen Bundesländern auch für Erschließungsbeiträge nach dem BauGB übernommen worden (zuletzt etwa VG Greifswald vom 19.05.2016 - 3 A 438/14 sowie VGH BW vom 27.01.2015 - 2 S 1840/14).

Der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben gebietet die Einhaltung des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Für die Frage der Verjährung kann nach der Rspr. daher auch auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückgegriffen werden, wie etwa § 53 Abs. 2 VwVfG NRW, welcher eine an das Zivilrecht (§ 197 BGB) angelehnte Höchstfrist von 30 Jahren vorsieht.

Az.: 21.2.1

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search