Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 632/2020 vom 15.09.2020

VG Berlin bezweifelt Rechtmäßigkeit von Pop-up-Radwegen

Im zeitlichen Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ordnete die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und in Berlin die Einrichtung so genannter Pop-up-Radfahrstreifen an. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, in der Pandemie sei es erforderlich, die systemrelevante Mobilität zu gewährleisten. Ein Großteil der Berliner verfüge über kein Auto und in öffentlichen Verkehrsmitteln sei der Mindestabstand kaum einzuhalten. Das rechtfertige es, beschleunigt und ggf. provisorisch Radwege zu schaffen. Diese seien geeignet, die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu verbessern. 

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Klage und Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Er meint, die Radwege entbehrten einer Rechtsgrundlage. Auch hätte es einer Teileinziehung der Straßen bedurft, die fehle. Zudem dürften Radwege innerhalb geschlossener Ortschaften nur außerhalb von Fahrbahnen errichtet werden. Verkehrsfremde Erwägungen wie die Pandemie könnten zur Begründung nicht herangezogen werden. Eine konkrete Gefahrenlage, die Voraussetzung für Fahrradwege sei, sei durch die Senatsverwaltung nicht dargelegt worden.

Die 11. Kammer des Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 4. September 2020 (VG 11 L 205/20) dem Eilantrag stattgegeben und die beklagte Senatsverwaltung verpflichtet, die entsprechende Beschilderung zu entfernen. Denn es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Radwegeinrichtung.

Zwar könne die Senatsverwaltung befristete Radwege einrichten, ohne dass es einer straßenrechtlichen Teileinziehung bedürfe. Unbedenklich sei ebenso, dass der Radfahrstreifen auf der zuvor durch den Autoverkehr genutzten Fahrbahn liege und die Radwege nur befristet eingerichtet seien. Allerdings dürften Radwege nur dort angeordnet werden, wo Verkehrssicherheit, Verkehrsbelastung und/oder der Verkehrsablauf ganz konkret auf eine Gefahrenlage hinwiesen und die Anordnung damit zwingend erforderlich sei. Eine solche Gefahrenlage habe der Antragsgegner nicht dargelegt, sondern sei fälschlich davon ausgegangen, er müsse eine Gefahrenlage nicht begründen. Tatsachen, die auf eine konkrete Gefahr für den Radverkehr auf den betroffenen Straßenabschnitten hindeuteten, ließen sich der Begründung zur Anordnung nicht entnehmen. Insbesondere könne die Pandemie nicht zum Anlass der Anordnungen genommen werden, da es sich dabei nicht um verkehrsbezogene Erwägungen handele. Die weitere Begründung der Senatsverwaltung bleibe ohne konkrete Belege und gehe über allgemeine, an einer Vielzahl von Straßenzügen gültige Situationsbeschreibungen nicht hinaus.

Die Berliner Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz hat angekündigt gegen die Entscheidung VG Berlin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) einzulegen und zugleich die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde zu beantragen.

Laut Senatsverwaltung bedarf es einer Entscheidung des OVG, um auch in Zukunft Rechtssicherheit für das weitere Vorgehen bei Anordnungen von Radwegen zu erhalten. Aus Sicht der Senatsverwaltung sind die Pop-Up-Radwege rechtmäßig angeordnet und hinreichend nach den Erfordernissen des § 45 Straßenverkehrsordnung begründet. Sie dienen insbesondere der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Sie geht davon aus, dass die Pop-Up-Radwege in Berlin Bestand haben und verfolgt weiterhin das Ziel, die bisher nur provisorische Einrichtung (u. a. mit Warnbaken) auf möglichst allen Strecken in dauerhafte Anordnungen zu überführen.

Anmerkung zum Urteil

Die Entscheidung des VG Berlin bestätigt grundsätzlich die Möglichkeit zur Errichtung temporärer Radfahrstreifen, so genannter Pop-up-Radwege. Es bedarf hierzu auch keiner straßenrechtlichen Teileinziehung, also einer Beschränkung des Widmungsumfangs auf bestimmte Benutzungsarten. Denn auch nach den in Berlin getroffenen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen bleiben die betreffenden Straßenabschnitte, die weiterhin Spuren für Kfz beinhalten, für alle Verkehrsteilnehmer im Rahmen der verkehrsrechtlichen Einschränkungen nutzbar.

Jedoch blieb die Senatsverwaltung bei der Anordnung der temporären Radfahrstreifen den Hinweis auf eine konkrete verkehrsbezogene Erwägung schuldig. Die Begründung, dass durch die Corona-Pandemie der Radverkehr allgemein zunimmt und somit auch vor dem Hintergrund der Ansteckungsgefahr dem Radverkehr mehr Raum zur Verfügung gestellt werden sollte reichte dem Gericht nicht aus.

Wie bei der Einrichtung dauerhafter Radfahrstreifen bedarf es also einer verkehrsbezogenen Begründung.

In Berlin bildet das Mobilitätsgesetz die Handlungsgrundlage zur Stärkung des Radverkehrs und die Errichtung von Radfahrstreifen. Allerdings kann das Mobilitätsgesetz nicht die erforderliche Begründung für einzelne Maßnahmen ersetzen. Diese Begründung ist nun seitens der Senatsverwaltung für den genannten Fall nachzuliefern, um die betroffenen Radfahrstreifen nicht nur temporär rechtssicher anordnen zu können, sondern auch, wie in Berlin geplant, in eine dauerhafte Umgestaltung des Straßenraums zu überführen.

Da es auch in anderen Städten während der vergangenen Monate die Einrichtung temporärer Radfahrstreifen gab, sollten die entsprechenden Anordnungen dahingehend überprüft werden, ob verkehrsbezogene Erwägungen gemäß des Beschlusses des VG Berlin ausreichend angeführt wurden. Mit einem Rückbau der so genannten Pop-up-Radwege ist aus Sicht des DStGB nicht zu rechnen, da das VG Berlin den Weg zu einer schlüssigen Begründung gemäß StVO aufgezeigt hat. Diese im Fall von mehrspurigen Hauptverkehrsstraßen in dicht bebauten Innenstädten herzuleiten, sollte in den betroffenen Städten möglich sein.

Pressemitteilung und Beschluss des VG Berlin können unter folgendem Link abgerufen werden:

https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.987343.php

Az.: 33.1.2-002/003

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