Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 482/2018 vom 20.07.2018

Verwaltungsgericht Arnsberg zu verrohrtem Wegeseitengraben

Das VG Arnsberg hat mit Urteil vom 30.04.2018 (Az. 11 K 2948/17 – nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Heranziehung eines Grundstücks zur Niederschlagswassergebühr rechtmäßig war, weil die Einleitung des Niederschlagswassers in einen verrohrten Wegeseitengraben erfolgte, der schließlich in öffentlichen Regenwasserkanälen der Gemeinde mündete.

Der Kläger vertrat den Rechtsstandpunkt, dass der verrohrte Wegeseitengraben kein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage der Gemeinde sei. Das VG Arnsberg folgte diesem Vortrag nicht, weil die beklagte Gemeinde mit Bescheid vom 29.10.1984 den Anschluss „an die vorhandene Regenwassergrabenverrohrung („Bestandteil der öffentlichen Kanalisation)“ genehmigt hatte und auch der zuständige Kreis die am 28.06.1993 erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Fahrsilohalle mit der Auflage erteilt hatte, dass das anfallende Oberflächenwasser dem gemeindlichen Regenwasserkanalanschluss auf dem Grundstück zuzuleiten sei.

Ferner weist das VG Arnsberg darauf hin, dass eine Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage der Gemeinde auch deshalb gegeben sei, weil das Niederschlagswasser des klägerischen Grundstücks nicht nur über den verrohrten Wegeseitengraben, sondern auch über andere Regenwasserkanäle abgeleitet werde, in welche der verrohrte Wegeseitengraben münde. Es wird nunmehr abzuwarten sein, wie das OVG NRW entscheiden wird.

Az.: 24.1.2.1 qu

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