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StGB NRW-Mitteilung 370/2019 vom 10.07.2019

Kommunale Position zu Befristungen im öffentlichen Dienst

Die SPD-Landtagsfraktion hat im Landtag einen Antrag auf Verzicht sachgrundloser Befristungen im öffentlichen Dienst (Landtagsdrucksache 17/5621) gestellt. Im Rahmen der Anhörungen haben die kommunalen Spitzenverbände NRW gemeinsam mit dem Kommunalen Arbeitgeberverband NRW dazu  mit Schreiben vom 08.07.2019 Stellung genommen. Die Stellungnahme hat folgenden Wortlaut:

„Uns liegen als kommunale Arbeitgeber keinerlei Erkenntnisse darüber vor, dass die sachgrundlose Befristung im kommunalen Dienst besonders häufig vorkäme und erst recht nicht, dass damit verantwortungslos umgegangen würde. Vielmehr haben wir aus vielen Kommunen die Rückmeldung erhalten, dass das Instrument nur sparsam und verantwortungsvoll eingesetzt wird. Zumeist liegen die sachgrundlosen Befristungen auch im Interesse der so Beschäftigten (z.B. bei Werkstudentenverträgen). Es sprechen mehrere Aspekte gegen die mit dem Antrag vorgesehene gesetzliche Beschränkung. Im Einzelnen:

Erst die sachgrundlosen Befristungen in einzelnen ausgewählten Sonderkonstellationen ermöglichen, dass Arbeitsverhältnisse begründet werden können. Sie leisten so einen durchaus positiven Beitrag für den Arbeitsmarkt. Dies gilt insbesondere im Bereich der an- und ungelernten Beschäftigten. So greift das Kündigungsschutzgesetz nach § 1 Abs. 1 nach Ablauf von sechs Monaten. Insoweit käme der besondere Charakter einer vereinfachten Kündigung innerhalb einer verlängerten  Probezeit nach Ablauf von sechs Monaten überhaupt nicht zum Tragen.

Hierfür müsste das Kündigungsschutzgesetz geändert werden. Auch vor dem Hintergrund, dass Beamte und Beamtinnen eine Probezeit von regelmäßig drei Jahren erfolgreich erbringen müssen, muss es aus unserer Sicht möglich sein, dass die kommunalen Arbeitgeber hier einen Spielraum haben und nicht durch ein generelles Verbot in der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eingeschränkt werden. Vielmehr muss es ihnen weiterhin möglich sein, verantwortungsbewusst mit sachgrundlosen Befristungen umzugehen.

Faktisch ist es im Übrigen aber auch so, dass es bei dem derzeitigen Fachkräftemangel oft überhaupt nicht möglich ist, qualifizierte Kräfte befristet zu gewinnen und sich die Fragestellung einer befristeten Anstellung überhaupt nicht ergibt. Im Regelfall erfolgt daher die unbefristete Anstellung. In besonderen Konstellationen sind sachgrundlose Befristungen oftmals ein geeignetes Mittel zur Sicherstellung des  vorübergehenden Bedarfs an zusätzlichen Arbeitskräften (z. B. bei der Unterbringung von Flüchtlingen oder auch bei Drittmittelfinanzierungen mit ungewisser Laufzeit).

Insbesondere bei diesen Fallkonstellationen stellt die sachgrundlose Befristung eine geeignete Alternative zur Sachgrundbefristung dar, weil viele kommunale Arbeitgeber mit Blick auf die finanziellen Folgen das Rechtsrisiko einer Sachgrundbefristung scheuen, da die Hürden durch die Rechtsprechung insoweit sehr hoch gesetzt wurden. Hier geht es also um Fallkonstellationen, die einer rechtsrisikofreien flexiblen Handhabung bedürfen und auf einen verantwortungsvollen Umgang mit sachgrundlosen Befristungen hindeuten.

Gerade in Zeiten des oben bereits angesprochenen Fachkräftemangels kann der Aspekt, unter bestimmten Konstellationen eine sachgrundlose Befristung vornehmen zu können (beispielsweise dann, wenn eine unbefristete Beschäftigung oder eine Sachgrundbefristung aus bestimmten Gründen nicht möglich ist und ein kommunaler Arbeitgeber ansonsten z.B. eher ganz auf eine Einstellung verzichten würde bzw. auch müsste), zu einer Entlastung der übrigen Beschäftigten führen. Nach alledem bleibt  festzustellen, dass sich der Wegfall der sachgrundlosen Befristung im kommunalen Bereich eher schädlich auf den Arbeitsmarkt und die sachgerechte und störungsfreie Erbringung von Daseinsvorsorgeleistungen auswirken würde.“

Az.: 14.3.1-003

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