Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 579/1999 vom 20.08.1999

Verwertung von benutzten Einwegwindeln

Mit Schreiben vom 12.11.1998 und 30.12.1998 hatten wir das Umweltbundesamt um fachliche Stellungnahme gebeten, ob Verfahren zur Wiederverwertung von benutzten Einwegwindeln bekannt sind, die den Anforderungen an eine ordnungsgemäße, schadlose und hochwertige Verwertung i.S.d. § 5 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) Rechnung tragen.

Der Sachstand hat sich nach unserem Kenntnisstand zwischenzeitlich dahin geändert, daß die ursprünglich in dem Bereich der "Wiederverwertung von benutzten Einwegwindel" tätigen Unternehmen nicht mehr am "Wertstoffmarkt" teilnehmen und ihre Aktivitäten eingestellt haben. Gleichwohl wird nunmehr für eine Verwertungsanlage in Arnheim (Niederlande) vorgegeben, daß dort die Wiederverwertung von benutzten Einwegwindeln möglich sei.

Vor diesem Hintergrund wird weiterhin insbesondere durch Altenheime vorgetragen, daß die Menge der überlassungspflichtigen "Abfälle zur Beseitigung" erheblich zurückgegangen sei, weil benutzte Einwegwindeln nunmehr als "Abfall zur Verwertung" der stofflichen Verwertung zugeführt werden könnten. Dabei soll es möglich sein, aus benutzten Einwegwindeln, die unter anderem mit Kot, Urin und Medikamentenrückständen verschmutzt sind, daß dort enthaltene Zellstoffmaterial wiederzugewinnen und in die Kreislaufwirtschaft wieder einzuspeisen.

Bislang fehlt nach diesseitigem Kenntnisstand allerdings jegliche Darlegung dazu, daß die vorgegebenen Verwertungsverfahren für benutzte Einwegwindeln der Pflicht zur schadlosen Verwertung i.S.d. § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG in vollem Umfang Rechnung tragen. Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG erfolgt eine Verwertung von Abfällen schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Mit dieser gesetzlichen Vorgabe für eine schadlose Verwertung von Abfällen soll insbesondere sichergestellt werden, daß eine Abfallverwertung im Gegensatz zur Abfallbeseitigung nicht zu einem unkontrollierbaren Gefährdungspotential für das Wohl der Allgemeinheit führt. Dabei ist nicht nur von Bedeutung, daß die praktizierten Verwertungsverfahren keine Gefährdung des Allgemeinwohls mit sich bringen, sondern daß auch die erstellten Verwertungsprodukte (Recyclingprodukte) keinen Schadstoffgehalt beinhalten, der neue Gefährdungspotentiale nach sich zieht. Unter dem Gesichtspunkt der "Schadlosigkeit der Verwertung" halten wir die stoffliche Verwertung von benutzten Einwegwindeln weiterhin für nicht geklärt. Denn die bislang vorliegenden Erkenntnisse lassen eine abschließende Beurteilung im Sinne einer Schadlosigkeit der Verwertung nicht zu, so daß "benutzte Einwegwindeln" diesseits weiterhin als "Abfall zur Beseitigung" einqualifiziert werden (vgl. Wogrolly, Müll und Abfall 1998, S. 389ff., der davon ausgeht, daß Desinfektion allein keine geeignete Entsorgung für Einwegwindeln ist, die mit Exkrementen bentzt sind)

Wir befürchten außerdem einen Rückschlag für die Kreislaufwirtschaft im Hinblick auf die Absatzchancen für Recyclingpapiere (z.B. Küchenrollen, Papiertaschentücher, Toilettenpapier), weil durch einzelne Unternehmen in der Vergangenheit in ihren Werbematerialien für die "Verwertung von benutzten Einwegwindeln" der Eindruck erweckt worden ist, daß das Zellstoffmaterial aus den benutzten Einwegwindeln auch in diesen Bereich der Recyclingprodukte Verwendung findet. Wir halten weiterhin eine alsbaldige Klärung für erforderlich, weil auch im Zusammenhang mit der Wiederverwertung von Straßenkehricht zunächst vorgegeben worden war, daß eine Kompostierung möglich sei. Diese Verwertungsmethode hat das Umweltbundesamt im August 1997 ausdrücklich verworfen.

Vor diesem Hintergrund wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie uns nunmehr möglichst bald eine Stellungnahme zur Verwertung von benutzten Einwegwindeln, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der "Schadlosigkeit der Verwertung" zukommen lassen könnten.

Az.: II/2 31-02-7

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