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StGB NRW-Mitteilung 488/1999 vom 05.08.1999

Verwendung eines Gemeindenamens

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 09. Juni 1999 (Az.: 6 U 62/99) entschieden, daß die Verwendung der Internetadresse "badwildbad.com" das Namensrecht der Stadt Bad Wildbad verletzt.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein in der Computerbranche tätiger Privatmann hatte sich 1996 die InternetDomain-Bezeichnung "badwildbad.com" reservieren lassen und nutzt diese Adresse als Internet-Zugang. Die von ihm unter dieser Bezeichnung eingerichtete Homepage enthält Informationen über die Stadt Bad Wildbad. Die Stadt sieht darin eine Verletzung ihres Namensrechts und hat daher auf Unterlassung geklagt. Die Klage hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist der Auffassung, daß die Stadt Bad Wildbad als juristische Person des öffentlichen Rechts Namensschutz beanspruchen und von Verletzern ihres Namensrechts Unterlassung verlangen kann. Eine Verletzung des Namensrechts liegt u.a. vor, wenn schutzwürdige Interessen des Namensträgers durch unbefugten Gebrauch des Namens beeinträchtigt werden, etwa weil es im Rechtsverkehr zu einer Identitätsverwirrung kommt. Das ist nach Auffassung des Gerichts hier der Fall; denn der Beklagte als Inhaber einer Internet-Adresse erweckt mit der Wahl eines Namens als Domain-Bezeichnung den unzutreffenden Eindruck, daß der Namensträger zugleich Inhaber der Internet-Adresse und der damit verbundenen Homepage ist.

(Quelle: DStGB Aktuell v. 20.07.1999)

Az.: I/2 020-08-13

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