Jahresinterview über
kommunale Perspektiven
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 171/2018 vom 07.02.2018
Verwaltungsvorschrift zu Jahresschmutzwassermenge
Am 19.01.2018 ist die geänderte Selbstüberwachungsverordnung kommunal in Kraft getreten (GV NRW 2018, S. 37). Die Selbstüberwachungsverordnung kommunal regelt die Selbstüberwachung des Betriebs von Abwasserbehandlungsanlagen sowie deren Einleitungen in Gewässer mit einer Ausbaugröße von mehr als 50 Einwohnerwerten (EW), sofern sie unter den Anhang 1 der Bundes-Abwasserverordnung fallen und nach § 60 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie § 57 Abs. 2 LWG NRW genehmigungsbedürftig sind.
Kernpunkt der Anpassung der Selbstüberwachungsverordnung Kommunal ist, dass das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen bereits mit Datum vom 23.10.2017 eine neue Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge im Zusammenhang mit der Erhebung der Abwasserabgabe herausgegeben hat (Ministerialblatt NRW 2017 Nr. 33 vom 28.10.2017, S. 977 — abrufbar unter: www.mik.nrw.de/Gesetze/Verordnungen/Erlasse/Ministerialblatt ).
Diese Verwaltungsvorschrift dient der Durchführung des § 5 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 08.07.2016 (GV. NRW, 2016, S. 559). Die Jahresschmutzwassermenge ist neben den Überwachungswerten für die nach § 3 Abs. 1 AbwAG des Bundes festgelegten Parameter die entscheidende Größe zur Ermittlung der Schädlichkeit des Abwassers im Sinne des Abwasserabgabengesetzes des Bundes. Die Verwaltungsvorschrift vom 23.10.2017 legt nunmehr fest, wie die Jahresschmutzwassermenge zu ermitteln ist.
Die neue Verwaltungsvorschrift ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen zusätzlich im Internet des StGB NRW (Mitgliederbereich) unter Rubrik Fachinfo und Service, Fachgebiete, Umwelt, Abfall, Abwasser bereitgestellt worden.
Az.: 24.1.1 qu