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StGB NRW-Mitteilung 147/2018 vom 15.02.2018

Verwaltungsgerichtshof Kassel zu Barzahlung des Rundfunkbeitrags

Der hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel hat durch Berufungsurteil vom 13.02.2018 (Aktenzeichen: 10 A 2929/16 und 10 A 116/17) mehrere erstinstanzliche Entscheidungen bestätigt, nach denen kein Recht des Bürgers auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags besteht. Nach Auffassung des zur Entscheidung berufenen Senats kann im öffentlichen Abgabenrecht grundsätzlich auch eine unbare Zahlungsweise vorgeschrieben werden. Weder dem Europarecht noch dem Bundesbankgesetz lasse sich entnehmen, dass durch die öffentliche Hand in jedem Fall Barzahlungen zu akzeptieren seien.

Das Urteil des VGH Kassel steht in Einklang mit einer Reihe vorausgegangener Entscheidungen der Instanzgerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine höchstrichterliche Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht steht allerdings noch aus. Einer der Kläger aus den aktuellen Verfahren hat bereits angekündigt, in Revision gehen zu wollen.
Das Urteil des VGH Kassel vom 13.10.2018 wird in den kommenden Tagen veröffentlicht und dann im Volltext über die Suche mittels Aktenzeichen unter folgender Adresse abrufbar sein: https://goo.gl/qcRa8L

Az.: 45.0.6-003/006 fa

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