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StGB NRW-Mitteilung 649/2008 vom 23.10.2008

Verwaltungsgericht Münster zur Rundfunkgebühr für internetfähige PCs

Nach Mitteilung des Verwaltungsgerichtes Münster durfte ein Münsteraner Student nicht allein deshalb zu Rundfunkgebühren herangezogen werden, weil er einen internetfähigen Computer besitzt, mit dem man etwa auch Hörfunkprogramme empfangen kann. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Münster entschieden und damit – erstmals in NRW – einen entsprechenden Gebührbescheid des WDR Köln aufgehoben.

Der Student, der weder über ein Radio noch einen Fernseher verfügt habe, habe erklärt, seinen PC mit Internetzugang nicht zum Rundfunkempfang zu benutzen. Als der WDR von ihm, nachdem die bis Ende 2006 festgeschriebene Gebührenfreiheit für internetfähige PCs weggefallen war, Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 Euro (für die Monate Januar bis März 2007) gefordert habe, habe er entgegen gehalten: Es könne nicht bei fast allen universell nutzbaren elektronischen Geräten eine allgemeine Gebührenpflicht angenommen werden, nur weil mit ihnen theoretisch auch ein Rundfunkempfang möglich sei. Demgegenüber machte der WDR geltend, die Rundfunkgebührenpflicht knüpfe allein an das Bereithalten eines Gerätes an, mit dem sich Hörfunk- oder Fernsehprogramme empfangen ließen.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichtes Münster gab dem Kläger Recht. Auch wenn nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Geeignetheit eines Gerätes zum Empfang grundsätzlich ausreiche und es auf die konkrete Nutzung nicht ankomme, sei der Kläger nicht rundfunkgebührenpflichtig. Während bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten der schlichte Besitz regelmäßig das Bereithalten zum Empfang schon deshalb vermuten lasse, weil eine andere Zweckverwendung in der Regel ausgeschlossen sei, verhalte sich mit neuartigen multifunktionalen Geräten anders. Inzwischen könne neben internetfähigen PCs auch mit Notebooks, UMTS-Handys oder sogar mit internetfähigen Kühlschränken Rundfunk empfangen werden. Da aber bei derartigen Geräten ein Bereithalten zu vielen anderen Zwecken möglich sei, könne aus dem bloßen Besitz nicht automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Internetfähige PCs in Behörden, Unternehmen oder heimischen Arbeitszimmern würden in Deutschland für verschiedene Zwecke, aber typischerweise (noch) nicht als Rundfunkempfangsgeräte genutzt. Dies gelte auch für internetfähige PCs im Übrigen. Entsprechendes belege die sog. ARD/ZDF-Online-Studie 2007, wonach im Jahr 2007 nur 3,4 % der „Onliner“ und 2,1 % der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren das Netzradio täglich nutzen. Dass der Kläger seinen PC tatsächlich zum Radioempfang nutze, habe der Beklagte nicht nachgewiesen. Die Kammer verkenne nicht, so die Richter, dass der Nachweis der tatsächlichen Nutzung in der Praxis schwierig zu führen sei. Solange der Rundfunkstaatsvertrag aber an der gerätebezogenen Gebührenpflicht festhalte, ohne die neueren technischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen, sei eine einschränkende Auslegung geboten, weil die Rundfunkgebühr andernfalls eine unzulässige Besitzabgabe für internetfähige PCs darstelle (Az.: 7 K 1473/07 – nicht rechtskräftig).

Az.: IV/2 310-21/5

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