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StGB NRW-Mitteilung 751/2016 vom 09.11.2016

Verwaltungsgericht Münster zur Flüchtlingseigenschaft syrischer Asylsuchender

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster (Az.: 8 K 2127/16.A) ist syrischen Asylbewerbern über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hinaus zusätzlich auch die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Das Gericht begründet dies damit, dass die Geflüchteten bei einer Rückkehr nach Syrien mit politischer Verfolgung durch das Assad-Regime rechnen müssen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte syrischen Asylbewerbern zunächst diese Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, abweichend aber seit einiger Zeit nur noch den sogenannten subsidiären Schutzstatus.

Gegen diese Entscheidungspraxis klagen die syrischen Asylbewerber vor den Verwaltungsgerichten, in der Regel mit Erfolg. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die Oberverwaltungsgerichte dieser Entscheidung folgen. Würde sich die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte durchsetzen, hätte dies auch erhebliche Auswirkungen auf den Familiennachzug, da dieser nur für Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz zeitlich eingeschränkt ist. 

Das Verwaltungsgericht Münster begründet seine Entscheidung damit, dass alle aus Deutschland nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerber grundsätzlich mit politischer Verfolgung durch das Assad-Regime rechnen müssen. Ihnen drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verhör unter Anwendung der Folter mit dem Ziel der Offenbarung der Ausreisegründe. Diese Verfolgung sei als eine politische im Sinne des Asylgesetzes zu werten.

Für die Annahme einer politischen Verfolgung komme es im Übrigen nicht darauf an, ob ein Asylbewerber illegal aus Syrien ausgereist sei. Die Passpraxis Syriens, die 2015 zur Ausstellung von 800.000 Pässen geführt habe, beruhe überwiegend allein auf finanziellen Gründen. Dabei gehe das Regime von einer Ausreise in eines der Nachbarländer, nicht aber nach Westeuropa aus. Bei den Verwaltungsgerichten sind zahlreiche vergleichbare Fälle anhängig. Bislang haben die Verwaltungsgerichte im Sinn der Entscheidung des VG Münster geurteilt.  (Quelle: DStGB Aktuell 4416 vom 04.11.2016)

Az.: 16.1.4.5

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