Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 525/1999 vom 05.08.1999

Verwaltungsgericht Münster zu Überwachungsgebühren

Nach § 53 Abs. 4 Satz 1 Landeswassergesetz NRW kann die Gemeinde unter den dort genannten Voraussetzungen auf ihren Antrag von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für Außenbereichsgrundstücke freigestellt werden. Die Abwasserbeseitigungspflicht wird dann auf den Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen. Nach § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW verbleibt allerdings die Pflicht zur Überwachung der Abwasserbehandlungsanlage (Kleinkläranlage) auf dem Grundstück des Nutzungsberechtigten bei der Gemeinde.

Die Geschäftsstelle des NWStGB hatte bereits mit Schreiben vom 19.05.1998 dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, Arbeitsvorschläge zur Änderung des Landeswassergesetzes unterbreitet (sh. hierzu Mitt. NWStGB 1998, Nr. 296, S. 166 f.). Im Rahmen dieser Arbeitsvorschläge war auch eingefordert worden, daß § 53 Abs. 4 LWG NW dahin klarstellend ergänzt wird, daß die Gemeinden für die Ersterfassung und Folgeuntersuchung privater Abwasserbehandlungs- bzw. Sammelanlagen Überwachungsgebühren nach § 6 KAG NRW erheben können. Eine solche Klarstellung wurde seitens der NWStGB insbesondere deshalb als erforderlich angesehen, damit eine Refinanzierung der Überwachungskosten für die Städte und Gemeinden spezialgesetzlich abgesichert ist.

Nunmehr hat das Verwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 18. Juni 1999 (Az.: 7 K 1644/95) entschieden, daß für die Überwachung der Kleinkläranlagen nach § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NW eine sog. Überwachungs- oder Überprüfungsgebühr weder als Benutzungsgebühr (§ 6 KAG NRW) noch eine Verwaltungsgebühr (§ 5 KAG NRW) erhoben werden kann. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es bleibt daher abzuwarten, ob das OVG NW das Berufungsverfahren zuläßt und wenn ja, wie das OVG NW die Sach- und Rechtslage beurteilt.

Nach dem VG Münster ist sog. Überwachungs- bzw. Überprüfungsgebühr jedenfalls keine Benutzungsgebühr, weil die auf die Überprüfung der Kleinkläranlagen abzielende Überwachungstätigkeit der Gemeinde gem. § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW nicht mehr Bestandteil der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung der Gemeinde ist. Die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung dient nach dem VG Münster der Übernahme der Abwässer und ihrer Weiterleitung bis hin zur abschließenden Entsorgung. Hieran fehlt es nach dem VG Münster bei der schlichten Überwachungstätigkeit der Gemeinde nach § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW, weil diese Überwachungstätigkeit nicht auf die Übernahme der Abwässer abzielt, sondern im Gegenteil voraussetzt, daß die Abwässer satzungsmäßig von der Entsorgung ausgeschlossen sind. Dementsprechend liegt keine Inanspruchnahme der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung vor.

Das VG Münster hat allerdings offengelassen, ob die gleiche rechtliche Beurteilung auch dann gilt, wenn die Gemeinde weiterhin nach § 53 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW die Entsorgung der Klärschlämme aus der Kleinkläranlage des Grundstückseigentümers vornimmt. Denn in dem zu entscheidenden Fall war auch die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlamms auf den Grundstückseigentümer übertragen worden und der Grundstückseigentümer brachte die Klärschlämme ohne Inanspruchnahme der Gemeinde in seinem landwirtschaftlichen Betrieb auf.

Nach dem VG Münster kann die Überwachungs- bzw. Überprüfungsgebühr aber auch nicht als Verwaltungsgebühr nach § 5 Abs. 1 KAG NRW erhoben werden. Voraussetzung für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr ist, daß die Leistung der Verwaltung von dem Gebührenschuldner beantragt worden ist oder daß sie unmittelbar begünstigt. Ein Antrag auf Überprüfung hatte der Grundstückseigentümer nach dem VG Münster offensichtlich nicht gestellt. Weiterhin ist jedenfalls nach dem VG Münster auch nicht ersichtlich, daß die Überprüfung der Kleinkläranlage eine spezifische Begünstigung für den Grundstückseigentümer darstellt, weil nicht erkennbar sei, daß die Überprüfung satzungsmäßig so ausgestaltet sei, daß die Ergebnisse für den Grundstückseigentümer unmittelbar begünstigend wäre.

Die Geschäftsstelle hat als Reaktion auf das Urteil des VG Münster vom 18.07.1999 erneut das Umweltministerium sowie das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen angeschrieben und darauf hingewiesen, daß eine Ergänzung des § 53 Abs. 4 LWG NRW dringend erforderlich ist.

Az.: II/2 24-21/24-15

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