Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 844/2013 vom 11.11.2013

Verwaltungsgericht Minden zum Gebührenschuldner

Das VG Minden hat mit Urteil vom 21.08.2013 (Az. 3 K 3726/12) bezogen auf die Heranziehung zu Abfallgebühren entschieden, dass der Grundstückseigentümer Gebührenschuldner bei grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren ist. Die Gebührenpflicht des Grundstückseigentümers (hier: des Klägers) sei nicht dadurch weggefallen, dass die beklagte Stadt zunächst versucht habe, den damaligen Pächter in Anspruch zu nehmen. Diese Heranziehung sei rechtswidrig gewesen und lasse die Gebührenpflicht des Grundstückseigentümers nicht entfallen (so bereits: VG Minden, Urteil vom 24.04.2008 — Az. 9 K 1007/07).

Der Kläger als Grundstückseigentümer habe auch die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung in Anspruch genommen. Diese Inanspruchnahme sei auch dann gegeben, wenn der damalige Pächter ohne Kenntnis des Grundstückseigentümers das Aufstellen des Abfallbehälters eigenmächtig beantragt habe. Auch in einem solchen Fall nimmt nach dem VG Minden der Grundstückseigentümer die Leistung der abfallentsorgungspflichtigen Stadt in Anspruch, weil ihm das Handeln des Pächters zuzurechnen sei. Denn der Pächter erfülle durch den Antrag auf Aufstellen des Abfallbehälters die dem Grundstückseigentümer nach der Abfallentsorgungssatzung der Stadt obliegende Verpflichtung, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde anzuschließen. Es sei auch rechtlich unerheblich, ob der Gebührenpflichtige die Leistung freiwillig oder nur deshalb in Anspruch genommen habe, weil er aufgrund eines bestehenden Anschluss- und Benutzungszwanges verbindlich zur Benutzung verpflichtet war.

Die beklagte Stadt sei auch nicht aufgefordert gewesen, sich zu vergewissern, ob der Kläger als Grundstückseigentümer mit der entsprechenden Anmeldung einverstanden gewesen sei. Vielmehr falle es in die Risikosphäre des Eigentümers, dafür zu sorgen, mit den Abfallgebühren nicht endgültig belastet zu werden. Er habe die Möglichkeit, durch den Abschluss eines entsprechenden Vertrages seine Aufwendungen für die Entsorgung des Abfalls vom Pächter ersetzt zu bekommen. Zudem könne er das „Ausfallrisiko“ durch rechtlich mögliche Vorkehrungen (Kaution, Vorauszahlungsvereinbarung usw.) angemessen verringern. Das Risiko der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners sei daher in der Regel der Rechtssphäre des Eigentümers zuzurechnen und nicht von der Allgemeinheit zu tragen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.08.1996 — Az. 8 B 23/96).

Unerheblich ist nach dem VG Minden auch, dass der Kläger der Auffassung ist, der Abfallbehälter sei zu groß gewesen. Zunächst sei — so das VG Minden - davon auszugehen, dass es im Interesse des Pächters liege, keinen zu großen Abfallbehälter anzumelden, weil in der Regel im Pachtvertrag geregelt sei, dass die Abfallgebühren vom Pächter zu ersetzen seien. Es sei auch unerheblich, dass der Kläger für den 1.100 l Umleerbehälter die Gebühren nicht tragen wolle. Das Tatbestandsmerkmal der Inanspruchnahme erfordere gerade nicht die Bereitschaft des Betroffenen, für die Inanspruchnahme auch die anfallenden Gebühren zu zahlen. Denn die Gebührenpflicht sei die Folge der Inanspruchnahme, nicht aber deren inhaltliche Voraussetzung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.10.1996 — Az. 9 A 4145/94).

Außerdem sei der Tatbestand der Inanspruchnahme — so das VG Minden — auch erfüllt. Es könne dabei offen bleiben, ob nach der Abmeldung des Gewerbes des Pächters noch Abfälle in den Abfallbehälter gelangt seien. In der Abfallentsorgungssatzung der beklagten Stadt sei geregelt, dass eine gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungssatzung vorliege, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden seien und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entsorgung dieses Abfallbehältnisses angefahren werde. Das Einfüllen von Abfall in den zu leerenden Abfallbehälter sei grundsätzlich nur dann Voraussetzung für die Auslösung der Gebührenpflicht, wenn die Abfallgebührensatzung dieses ausdrücklich so bestimme. Damit war nach dem VG Minden die Tatbestand der gebührenpflichtigen Inanspruchnahme erfüllt.

Az.: II/2 33-10 qu-ko

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