Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 760/2007 vom 05.11.2007

Verwaltungsgericht Lüneburg zu gewerblichen Papiersammlungen


Das VG Lüneburg hat mit Beschluss vom 17.09.2007 (Az. 2 B 56/07) in einem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Untersagung einer gewerblichen Altpapiersammlung durch einen Landkreis in Niedersachsen in seiner Funktion als untere Abfallwirtschaftsbehörde bestätigt. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) besteht die Abfallüberlassungspflicht nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dieses den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (in NRW: kreisangehörige Städte und Gemeinde sowie Landkreise) nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegen stehen.

In dem Verfahren ging es konkret darum, dass ein privates Abfallentsorgungsunternehmen flächendeckend im Kreisgebiet blaue Altpapiertonnen auf Privatgrundstücken aufstellen wollte, um Altpapier aus privaten Haushalten zu sammeln. Nach dem VG Lüneburg konnte diese gewerbliche Altpapiersammlung auf der Grundlage des § 21 KrW-/AbfG untersagt werden, weil dieser Sammlung überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG entgegen standen.

Bei einer flächendeckenden Einführung eines blauen Altpapiergefäßes bei privaten Haushaltungen in einem Kreisgebiet wird – so das VG Lüneburg - die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Altpapiererfassung im Rahmen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beeinträchtigt. Die freie wirtschaftliche Betätigung für gewerbliche Abfallsammler findet ihre Grenze darin, dass die öffentliche Hand durch die entsprechenden entsorgungspflichtigen Körperschaften jederzeit in der Lage sein muss, eine ordnungsgemäße Abfallverwertung und –beseitigung, d.h. Abfallentsorgung insbesondere für Abfälle aus privaten Haushaltungen, sicherzustellen (so auch: VG Schleswig, Urteil vom 23.03.2006 – Az. 12 A 147/04 - ; bestätigt durch OVG Schleswig, Beschluss vom 17.01.2006 – Az. 4 MB 121/05).

Eine flächendeckende Betätigung eines privaten Abfallentsorgungsunternehmens im Bereich der Altpapiererfassung und –verwertung würde nach dem VG Lüneburg aber dazu führen, dass die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dauerhaft vertraglich verpflichtete Firma die satzungsgemäße Bündelsammlung von Altpapier auf Dauer nicht mehr wirtschaftlich (zu vertretbaren Kosten) fortführen könnte und daher entweder ein erhebliches höheres Entgelt aus dem Gebührenhaushalt erhalten müsste oder der Vertrag aufgelöst werden müsste. Beide Alternativen beeinträchtigen nach dem VG Lüneburg die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung des Landkreises. Eine Gebührenerhöhung erhöhe stets die Gefahr wilder Müllablagerungen und illegaler Entsorgungen, während eine Vertragsauflösung die Beendigung des bisher funktionierenden Entsorgungssystems zur Folge hätte.

Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger könne jedoch einer solchen Auflösung des Vertrages mit dem von ihm beauftragten Entsorgungsunternehmen derzeit nicht vornehmen, da er dann selbst seine Abfallentsorgungspflicht nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG nicht mehr erfüllen könnte, andererseits aber auch nicht sicherstellen könne, dass das private Abfallentsorgungsunternehmen, welches die flächendeckende Altpapiersammlung anstrebe, diese selbst dauerhaft und flächendeckend erfülle. Denn der gewerbliche Abfallsammler unterliege derzeit keinen vertraglichen Verpflichtungen könne die Sammlung des Altpapiers – etwa bei fallenden Altpapierpreisen – jederzeit wieder einstellen, so dass dann überhaupt keine flächendeckende Altpapiererfassung aus privaten Haushaltungen mehr erfolgen würde.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin:

Die Entscheidung des VG Lüneburg zu begrüßen, weil sie zutreffend herausarbeitet, dass gewerbliche Abfallsammlungen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht dazu führen dürfen, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gezwungen wird, sein Erfassungssystem einzustellen. Denn gewerbliche Abfallsammlungen erfolgen nur dann, wenn für die verwertbaren Abfälle ein guter Verwertungspreis erzielt werden kann. Entwickelt sich der Verwertungspreis für bestimmte, verwertbare Abfälle schlecht, so werden die gewerblichen Abfallsammlungen regelmäßig unverzüglich eingestellt, was insbesondere in den vergangenen zehn Jahren bei der Erfassung von Altkleidern beobachtet werden konnte. Vor diesem Hintergrund muss die Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung geschützt werden, die jederzeit auch bei schlechten Verwertungspreisen eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Abfällen, also deren Entsorgung, sicherstellen muss und zwar in jedem „Winkel“ des Gemeindegebiets zu einer gleichermaßen verträglichen Abfallgebühr (vgl. hierzu Queitsch, UPR 2005, S. 88 ff., Seite 93). Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass gewerbliche Abfallsammlungen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG auch nur für nicht gefährliche Abfälle zulässig sind. Dieses ergibt sich ausdrücklich aus § 13 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG, so dass eine gewerbliche Sammlung von gefährlichen Abfällen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG von vornherein unzulässig ist. Gefährliche Abfälle sind dabei diejenigen Abfälle im Sinne des §§ 3 Abs. 8, 41 KrW-/AbfG, die in der Abfallverzeichnungsverordnung (AVV) mit einem Sternchen an der grundsätzlich sechsstelligen Abfallschlüssel-Nummer gekennzeichnet sind.

Az.: II/2 31-02 qu/ko

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