Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 848/2005 vom 15.11.2005

Verwaltungsgericht Köln zur Gewerbeabfallverordnung

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 11.10.2005 (Az: 14 K 8527/03 und 14 K 6789/03) Anfechtungsklagen gegen die Zuteilung eines Pflichtrestmüllgefäßes auf der Grundlage des § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung als unbegründet abgewiesen.

Das VG Köln weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ( Urt. v. 17.02.2005 – Az.: 7 C 25/03-, NVwZ 2005, S. 693) § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung eine widerlegliche Vermutung dafür enthält, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen zwangsläufig Abfälle zur Beseitigung anfallen, auch wenn die in der Gewerbeabfallverordnung geregelten Anforderungen an die Getrennthaltung bestimmter Abfälle eingehalten werden. Diese Vermutung habe die Klägerin nicht widerlegt. Ausweislich der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Betriebsanweisung falle bei der Klägerin Restmüll jedenfalls in der Form von Straßenkehricht, Putzlumpen, Kugelschreibern, Textmarkern, Filzstiften und Hygieneartikeln an, die nach der Betriebsanweisung in einer betriebseigenen grauen Tonne mit grünem Deckel gesammelt würden. Darüber hinaus fielen nach den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren auch Zigarettenkippen an, die zentral in einem Metallbehälter gesammelt würden. Ebenso sei im gerichtlichen Verfahren von der Klägerin nicht behauptet worden, dass in ihrem Betrieb gar kein Restanfall anfalle. Zudem habe die Klägerin im gerichtlichen Verfahren keine Angaben dazu gemacht, wie der in ihrem Betrieb anfallende Straßenkehricht entsorgt werde. Hinsichtlich der Hygieneabfälle, Tampons und Binden habe sie lediglich vorgetragen, dass diese Abfälle in einem Behälter auf der Toilette gesammelt würden. Angaben zu deren Entsorgung habe sie ebenfalls nicht gemacht. Soweit vorgetragen worden sei, dass Putzlumpen verwertet würden, verkenne die Klägerin, dass eine ordnungsgemäßere Verwertung von Putzlumpen aufgrund ihrer Verschmutzung ausgeschlossen sei.

Unabhängig davon ist das VG Köln der Auffassung, dass die auf dem rein gewerblich genutzten Grundstück der Klägerin anfallenden Abfälle zur Beseitigung auch nicht zu dem Privatgrundstück der Klägerin, das zu reinen Wohnzwecken genutzt wird, transportiert und dort über die Restmülltonne dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden können. Eine gemeinsame Nutzung der Restmülltonne durch private Haushalte und zugleich durch die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Abfällen sei nur dann möglich, wenn das gewerblich genutzte Grundstück gleichzeitig auch zu Wohnzwecken genutzt werde. Dieses sei aber – so das VG Köln – im entscheidenden Fall nicht gegeben, weil das in Rede stehende Betriebsgrundstück der Klägerin allein gewerblich genutzt werde. Im Übrigen ergebe sich aus § 9 Abs. 1 a Landesabfallgesetz NRW, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ermächtigt sei, den Anschlusszwang an die öffentliche Abfallentsorgung grundstücksbezogen anzuordnen und damit zu bestimmen, dass Abfälle am Ort ihres Anfalls ihm zu überlassen seien.

Des Weiteren greift nach dem VG Köln auch der Einwand der Klägerseite nicht durch, dass das festgelegte Mindestbehältervolumen überdimensioniert und damit rechtswidrig sei. Ob die satzungsmäßig festgelegten Mindestbehältervolumen überdimensioniert seien, könne – so das VG Köln - letztlich dahinstehen. Denn mit der Zuteilung eines 240 l-Gefäßes sei der Klägerin ein Behältervolumen zugewiesen worden, das weit unter dem satzungsmäßig bestimmten Mindestvolumen von 3,75 l pro Mitarbeiter und Woche liege. Nach den Angaben der Klägerin im vorliegenden Verfahren seien in ihrem Betrieb nicht nur 12, sondern 27 Mitarbeiter beschäftigt. Mit dem zugeteilten 240 l-Gefäß sei ihr damit ein Behältervolumen von nur 2,2 l pro Beschäftigten und Woche zugeteilt worden. Im Übrigen sei die satzungsrechtliche Festlegung eines nachvollziehbar festgelegten Mindest-Restvolumens gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Landesabfallgesetz NRW zulässig (vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 28.11.1994 – Az.: 22 A 3036/93 -, NWVBl 1995, S. 308).


Az.: II/2 31-02 qu/g

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