Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 814/2006 vom 20.11.2006

Verwaltungsgericht Düsseldorf zur Nacherhebung von Abfallgebühren

Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 10. Oktober 2006 (Az.: 17 K 3803/06) entschieden, dass eine Nacherhebung von Abfallgebühren dann nicht in Betracht kommt, wenn der Abfallgebührenschuldner Restmüllgefäße zur Entleerung bereitgestellt hat, die durch die beklagte Stadt diesem nicht zur Verfügung gestellt worden sind. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der beklagte Grundstückseigentümer hatte im Jahr 2003 das Behältervolumen für sein gewerblich genutztes Grundstück auf einen 80 l-Restmüllbehälter und einen 120 l-Restmüllbehälter vermindert. Die auf dieser Basis erhobenen Abfallgebühren hatte der beklagte Grundstückseigentümer entrichtet. Mit Bescheid vom Februar 2006 erhob die beklagte Stadt für den Zeitraum 2001 bis 2005 Abfallgebühren für zusätzlich benutzte aber nicht berechnete Restmüllbehälter. Hintergrund für diese Gebühren-Nacherhebung war, dass festgestellt wurde, dass auf dem Grundstück weitere Restmüllbehälter aufgetaucht waren, die sich der auf dem Grundstück des Grundstückseigentümers befindliche Hotelbetrieb „besorgt“ hatte. Der herangezogene Grundstückseigentümer gab vor, dass er die berechneten Müllgefäße nicht benutzt habe und sich seiner Kenntnis entziehe, ob die Mieter seines Grundstückes die Müllgefäße benutzt hätten. Die beklagte Stadt trug vor, dass die zusätzlichen Behälter ohne ihr Wissen und ohne ihr Wollen auf das Grundstück des Klägers gelangt sein. Die Behälter seien aber, was allerdings erst nach Jahren festgestellt worden sei, von Nachbargrundstücken entwendet worden.

Das VG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 10.10.2006 dennoch die Gebührennachforderung als rechtswidrig bezeichnet und den Nachforderungs-Gebührenbescheid aufgehoben. Zur Begründung weist das VG Düsseldorf darauf hin, dass nach der Abfallgebührensatzung der Stadt sich die Gebührenpflicht dann ändert, wenn der Grundstückseigentümer eine Veränderung des Gefäßvolumens beantragt hat oder wenn das Gefäßvolumen durch Zuordnung durch die Stadt verändert wird. Diese Voraussetzungen für die Abänderung der bisher festgesetzten Gebühren lägen in dem zu entscheidenden Fall nicht vor. Der klagende Grundstückseigentümer habe zum einen eine Veränderung des Gefäßvolumens nicht beantragt. Zum anderen sei das Gefäßvolumen auch nicht durch Zuordnung durch die beklagte Stadt verändert worden. Die beklagte Stadt habe auch nicht etwa die Zuordnung des Gefäßvolumens durch das Aufstellen von zusätzlichen Behältern faktisch verändert, zumal nach ihrem Vortrag die zusätzlichen Behälter ohne ihr Wissen und ohne ihr Wollen auf das Grundstück des Klägers gelangt seien. Da somit der Gebührentatbestand nach der Abfallgebührensatzung nicht erfüllt sei, sei der Nachforderungs-Gebührenbescheid rechtswidrig und deshalb aufzuheben.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass als erste Reaktion auf dieses Urteil des VG Düsseldorf der Benutzungstatbestand in der Muster-Abfallentsorgungssatzung dahin geändert wird, dass eine Gebührenpflicht dann ausgelöst wird, wenn entweder Abfallgefäße dem gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer durch die Stadt/Gemeinde zur Verfügung gestellt werden oder auf dem Grundstück anderweitig „vorhanden“ sind und ein Abfallfahrzeug regelmäßig das Grundstück anfährt, um die Abfallgefäße zu entleeren. Mit einer solchen Erweiterung des Gebührentatbestandes würden dann grundsätzlich auch die Fallvarianten erfasst, in denen sich gebührenpflichtige Grundstückseigentümer über das von der Stadt/Gemeinde zugeteilte Restmüllgefäß hinaus weitere Restmüllgefäße auf eigene Faust irgendwie besorgen und diese ebenfalls zur Entsorgung und Entleerung bereitstellen, ohne das die Stadt/Gemeinde hierüber in Kenntnis gesetzt wird. Eine solche Erweiterung wird auch deshalb für erforderlich angesehen, weil es zum Schutz aller anderen Gebührenzahler nicht zugelassen werden kann, dass über die registrierten Restmüllgefäße bei der Stadt/Gemeinde hinaus nicht angemeldete Restmüllgefäße zusätzlich zur Entleerung bereit gestellt werden, zumal dann alle anderen Gebührenzahler für die hierdurch bedingten Mehrkosten der Entsorgung aufkommen müssen. In Anbetracht dessen empfiehlt es sich auch, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob bei den Grundstücken, die an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossen sind, die bei der Stadt/Gemeinde registrierten Restmüllgefäßbestände mit den tatsächlich vorhandenen Restmüllgefäßbeständen übereinstimmen.

Az.: II/2 33-10 qu/g

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