Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 189/2008 vom 19.02.2008

Verwaltungsgericht Düsseldorf zum Nachsortieren von Abfällen

Das VG Düsseldorf hat in einem Eilverfahren mit Datum vom 22.01.2008 (17 L 1471/07) erneut entschieden, dass das Nachsortieren von Abfällen, die bereits in Restmüllgefäße eingeworfen worden sind, untersagt werden kann. Maßgeblich ist nach dem VG Düsseldorf, dass durch ein solches Nachsortieren der Abfälle durch Umschaufeln, Durchsuchen, Durchmischen, manuelle Durchsortierung, Aufreißen von Abfalltüten Gesundheitsgefahren für die mit der Müllsortierung Beschäftigten, Anwohner und Dritte durch gesundheitsgefährdende Emissionen hervorgerufen werden können. Insoweit verweist das VG Düsseldorf abermals auf sein Urteil vom 21.02.2006 (17 K 4567/05), wo dieses ebenso bereits entschieden worden war.

Das VG Düsseldorf sah sich an seiner Entscheidung auch nicht deshalb gehindert, weil das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.12.2007 (7 C 42.07-Pressemitteilung Nr. 76/2007) entschieden hat, dass das Nachsortieren von Haushaltsabfällen vor der Überlassung an den die Stadt bzw. Gemeinde als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zulässig ist. Denn das Bundesverwaltungsgericht hatte in seiner Pressemitteilung Nr. 76/2007 und in den Urteilsgründen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich aus prozessualen Gründen im Hinblick auf etwaige Gesundheitsgefahren an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden sah und deshalb diesen Gesichtspunkt keiner Prüfung unterzogen hat. Vor diesem Hintergrund hatte das Bundesverwaltungsgericht lediglich festgestellt, dass erst durch die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dessen Entsorgungspflicht ausgelöst wird. Vor der Überlassung sei der Abfallbesitzer jedenfalls berechtigt, in den Restabfallbehälter geworfene werthaltige Abfälle auszusortieren und ordnungsgemäß entsorgen zu lassen. Der bundesrechtliche Begriff des Überlassens schließt nach dem Bundesverwaltungsgericht eine landesrechtliche Regelung aus, die schon das Bereitstellen als Überlassen der Abfälle fingiert. Durch Landesrecht dürfen nach dem Bundesverwaltungsgericht nur Ort, Zeit sowie Art und Weise der Überlassung von Abfällen konkretisiert werden. Vor der Abfuhr der Abfälle darf der Abfallbesitzer Abfälle aus dem Abfallbehälter aussondern und der ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen. Darin liege auch keine unzulässige Abfallbehandlung. In diesem Zusammenhang sah sich das Bundesverwaltungsgericht allerdings an die Feststellungen der Vorinstanz aus prozessualen Gründen gebunden, dass durch die Sortiermaßnahmen im konkreten Fall keine Gesundheitsgefahren hervorgerufen werden. Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu etwaigen Gesundheitsgefahren im Hinblick auf das Nachsortieren von Abfällen liegt damit immer noch nicht vor.

Az.: II/2 31-02 qu/hu

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