Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 716/2000 vom 05.12.2000

Verwaltungsgericht Arnsberg zur Ableitung von Regenwasser

In der Muster-Beitrags- und Gebührensatzung des StGB NRW vom 01.09.1999 ist in § 5 Abs. 1 zur Erhebung der getrennten Niederschlagswassergebühr ausgeführt, daß Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser die Quadratmeterzahl der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche ist, von welcher Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.

Zu dieser Regelung ist in den Anmerkungen zur Mustersatzung (Anm. 10) ausgeführt, daß das OVG NRW bislang noch nicht entschieden hat, ob eine Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage auch dann angenommen werden kann, wenn keine leitungsgebundene (rohrtechnische) Zuleitung zur gemeindlichen Abwasseranlage besteht. Das Verwaltungsgericht Münster (Urt. v. 13.05.1993, Az. 7 K 828/91) und das Verwaltungsgericht Minden (Urt. v. 23.11.1995 - Az: 9 K 888/95) hatten bereits in der Vergangenheit entschieden, daß eine Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage auch durch eine nicht leitungsgebundene Zuleitung erfolgen kann.

Nunmehr ist bekannt geworden, daß auch das Verwaltungsgericht Arnsberg in einem Urteil vom 30. Juni 1998 (11 K 4684/96) der Rechtsprechungslinie der Verwaltungsgerichte in Münster und Minden folgt. In seinem Urteil vom 30. Juni 1998 (11 K 4684//96) weist das Verwaltungsgericht Arnsberg darauf hin, daß kein zwingender Grund dafür ersichtlich sei, die Abwassergebührenpflicht der Grundstückseigentümer - und zwar bei gleicher Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung - von dem Vorhandensein einer abwassertechnischen Verbindung abhängig zu machen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in dem entschiedenen Fall ausdrücklich eine satzungsrechtliche Regelung gebilligt, wonach als angeschlossene Flächen im Zusammenhang mit der Erhebung einer getrennten Regenwassergebühr auch diejenigen Flächen gehören, von denen aus das Niederschlagswasser indirekt in die Abwasseranlage gelangt. Das VG Arnsberg führt in seinem Urteil vom 30. Juni 1998 aus, daß es nicht der Rechtsprechung des OVG NRW in dem Urteil vom 05. September 1986 (Az.: 2 A 3140/83 - , Gemeindehaushalt 1987, S. 117) folge, wonach bei der Erhebung einer Niederschlagswassergebühr nur solche Grundstücke Berücksichtigung finden dürfen, die über eine abwassertechnische Verbindung zur städtischen Entwässerungseinrichtung verfügen. Vor diesem Hintergrund bleibt weiterhin abzuwarten, ob sich der nunmehr zuständige 9. Senat des OVG NRW dieser Rechtsprechungslinie der Verwaltungsgerichte Münster, Minden und Arnsberg anschließen wird.

Für die Rechtsprechungslinie der Verwaltungsgericht Münster, Minden und Arnsberg spricht jedenfalls, daß bei gleicher Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung die Abwassergebührenpflicht eines Grundstückseigentümers nicht von einer abwassertechnischen Verbindung bzw. rohrtechnischen Verbindung abhängig gemacht werden kann. Denn wird einerseits Regenwasser über eine rohrtechnische Verbindung und andererseits über ein Gefälle in die Abwasseranlage eingeleitet, so erfordert der aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) abzuleitende Grundsatz der Gebührengerechtigkeit, daß beide Einleitungsvarianten gebührenmäßig gleich behandelt werden, weil in beiden Fällen eine Inanspruchnahme der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung stattfindet.

Az.: II/2 24-21

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