Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 895/2003 vom 17.11.2003

Verwaltungsgebühr für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht

Aus gegebenen Anlass weist die Geschäftsstelle nochmals auf folgendes hin (vgl. Mitt. StGB NRW August 2003 Nr. 629):

Durch verschiedene Mitgliedsstädte und –gemeinden ist der Städte- und Gemeindebund NRW (StGB NRW) darauf aufmerksam gemacht worden, dass zwischenzeitlich von den unteren Wasserbehörden auch Gebühren nach dem Gebührengesetz NRW für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 4 LWG NRW erhoben werden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verwaltungsgebühren ist grundsätzlich das Verwaltungsgebührengesetz NRW. Durch die am 14.7.1999 in Kraft getretene Änderung dieses Gesetzes (Art. 7 des Ersten Modernisierungsgesetzes für das Land NRW vom 16.5.1999, GV NRW 1999, S. 385) hat § 8 Verwaltungsgebührengesetz NRW eine Änderung dahin erfahren, dass eine Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 2 Verwaltungsgebührengesetz NRW nur dann besteht, wenn die erhobene Verwaltungsgebühr durch die Gemeinden auf Dritte abgewälzt werden können. Dieses ist von der Behörde zu prüfen, welche die Verwaltungsgebühr erheben möchte, denn sie muss unter anderem feststellen, ob eine Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 2 Verwaltungsgebührengesetz NRW gegeben ist.

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Geschäftstelle zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Verwaltungsgebühr für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 4 LWG NRW nicht erhoben werden kann, weil diese Verwaltungsgebühr von der Gemeinde nicht auf den Grundstückseigentümer abgewälzt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist dem Innenministerium des Landes NRW die vorstehende Angelegenheit mit der Bitte um Prüfung und Stellungnahme zugeleitet worden. Die Geschäftsstelle hat gegenüber dem Innenministerium im einzelnen folgendes vorgetragen:

„Die Gemeinden erheben von Grundstückseigentümern, deren Grundstück über eine Klein-kläranlage verfügt, regelmäßig eine Gebühr für das Abfahren des Klärschlamms aus der Kleinkläranlage. Betreiber der Kleinkläranlage ist dabei der jeweilige Grundstückseigentümer und nicht die Gemeinde. Vor diesem Hintergrund steht die Verwaltungsgebühr für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 4 LWG NRW in keinem kostenmäßigen Zusammenhang mit der Benutzungsgebühr für das Abfahren des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen. Denn die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 4 LWG NRW betrifft allein die abwasserbeseitigungspflichtige Stadt/ Gemeinde als Aufgabenträger bzw. Träger der Abwasserbeseitigungspflicht. Hinzu kommt, dass das VG Münster bereits mit Urteil vom 18. Juni 1999 (AZ: 7 K 1644/95) entschieden hat, eine Stadt/Gemeinde könne die ihr entstehenden Kosten für die Überwachung der Kleinkläranlagen (§ 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW) nicht über eine Benutzungsgebühr nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW abrechnen kann, weil die Überwachung der Kleinkläranlagen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der gebührenpflichtigen Leistung des Abfahrens des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen stehe. Diese verwaltungsgerichtliche Beurteilung wird auch bei einer Überwachungsgebühr für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nicht anders ausfallen, denn auch hier geht es in erster Linie um die Stadt/Gemeinde als Aufgabenträger bzw. Träger der Abwasserbeseitigungspflicht.

Anders verhält es nur sich, wenn z.B. eine Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Genehmigung für eine gemeindliche Abwasseranlage (z.B. einer Kläranlage) oder für eine Müllverbrennungsanlage erteilt wird. Denn hier werden diese Anlagen von den Gemeinden selbst benötigt, um die ihnen obliegende Aufgabe der Abwasserbeseitigung bzw. Abfallentsorgung zu erfüllen. Für die Bewältigung dieser Aufgaben betreiben die Gemeinden Entsorgungseinrichtungen, für deren Benutzung die Benutzer Benutzungsgebühren (Abwassergebühren bzw. Abfallgebühren) zu zahlen haben. Ausgehend hiervon gehören Verwaltungsgebühren für die Erteilung von Genehmigungen für Anlagen, die im Rahmen einer Abfall- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung zur Aufgabenerfüllung benötigt werden, zu den betriebsbedingten Kosten der entsprechenden Entsorgungseinrichtung und können deshalb über die Benutzungsgebühr (Abfallgebühr bzw. Abwassergebühr) auf die gebührenpflichtigen Benutzer abgewälzt werden (vgl. auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5.2.1997 – Az.: 12 A 13770/95.OVG zur Abwälzungsmöglichkeit von Verwaltungsgebühren, die im Zusammenhang mit dem Erlass von Planfeststellungsbeschlüssen für eine Müllheizkraftwerk erhoben worden sind).

Vor diesem Hintergrund hat der StGB NRW seinen Mitgliedstädten und –gemeinden zunächst empfohlen, bis zur endgültigen Prüfung durch das Innenministerium rein versorglich Widerspruch gegen Bescheide einzulegen, mit denen Verwaltungsgebühren für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 4 LWG NRW geltend gemacht werden. Außerdem haben auch einige untere Wasserbehörden der Landkreise den StGB NRW gebeten, ein Votum des Innenministeriums in dieser Angelegenheit einzuholen“.

Insgesamt bleibt nunmehr abzuwarten, welches Ergebnis die Prüfung durch das Innenministerium ergibt.

Az.: II/2 24-21 qu/g

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