Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 161/2008 vom 19.02.2008

Vertretung der Gemeinde in Gesellschafterversammlungen

Die in der Sondervorschrift des § 113 Abs. 2 GO NRW vorgeschriebene Vertretung der Gemeinde in Gesellschafterversammlungen durch einen vom Rat bestellten Vertreter greift nach dem Beschluss des OLG Hamm vom 21. Juni 2007 - 15 W 400/06 - (GmbHR 2007, S. 1223) auch dann, wenn die Gemeinde Alleingesellschafterin einer GmbH ist.

Das AG Arnsberg hatte einen Antrag auf Eintragung der Änderung bzw. Ergänzung des Gesellschaftsvertrags einer kommunalen GmbH in das Handelsregister zurückgewiesen, weil die Stadt als Alleingesellschafterin dieser Gesellschaft bei der notariellen Beschlussfassung durch den Bürgermeister und den vertretungsberechtigten Beamten nicht wirksam vertreten worden sei. § 64 Abs. 1 GO NRW, nach dem die Gemeinde bei Verpflichtungserklärungen durch den Bürgermeister oder seinen Stellvertreter und einen vertretungsberechtigten Beamten oder Angestellten vertreten werde, sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Vielmehr müsse sie in der Gesellschafterversammlung einer juristischen Person, an der sie beteiligt sei, gem. § 113 Abs. 2 GO NRW durch einen vom Rat bestellten Vertreter vertreten werden. Der o. g. Beschluss sei nicht von einem solchen Vertreter gefasst worden. Das Oberlandesgericht hat diese Auffassung bestätigt.

Die Vorschriften des § 63 Abs. 1 Satz 1 und des § 64 Abs. 1 GO NRW, wonach dem Bürgermeister die gesetzliche Vertretung der Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften obliege und Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden solle, der Unterzeichnung durch den Bürgermeister und einen vertretungsberechtigten Beamten oder Angestellten bedürften, würden durch § 63 Abs. 2 GO NRW insoweit eingeschränkt, als dass für die Vertretung der Gemeinde in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen § 113 GO NRW gelte. Sofern über den gem. § 113 Abs. 2 GO NRW vom Rat bestellten Vertreter der Gemeinde hinaus weitere Vertreter zu benennen seien, müsse der Bürgermeister oder ein vom ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter dazu zählen. § 113 GO NRW stelle eine Spezialvorschrift dar, die dem allgemeinen Recht der Außenvertretung einer Gemeinde nach § 63 Abs. 1 GO NRW vorgehe.

Die Vertretungsregelung in § 113 Abs. 2 GO NRW hänge - so die Auffassung des OLG Hamm - nicht davon ab, mit welchem Umfang die Gemeinde an der Gesellschaft beteiligt sei und ob die Beteiligung unmittelbar oder über eine Holding bestehe. Die Vorschrift unterscheide weder nach dem Beteiligungsumfang noch nach der Art der rechtlichen Konstruktion, sondern setze lediglich voraus, dass die Gemeinde überhaupt an einer Gesellschaft beteiligt sei, da die Zwecke der Entsendung von Art und Umfang der Beteiligung unabhängig seien. In jedem Fall solle die Gemeinde über ihre Vertrauensperson ihre Interessen in den genannten Gremien zur Geltung bringen können. Die Gemeindeordnung unterscheide auch sonst nicht zwischen einer Mit- und Alleinbeteiligung. Die in § 108 GO NRW aufgenommene „Gründung“ eines Unternehmens sei als Sonderfall der Beteiligung in die Vorschrift einbezogen worden, um auch die Fälle echter Umwandlung nach den §§ 57 und 58 UmwG zu erfassen.

Bei Beschlüssen von Gesellschafterversammlungen kommunaler GmbH sollte auf die Einhaltung der Vertretungsregelungen geachtet werden. Hierbei gibt in Nordrhein-Westfalen insbesondere die Vorschrift des § 113 GO NRW den gesetzlichen Rahmen vor. Weitere Einzelheiten können im Gesellschaftsvertrag der kommunalen GmbH ausgestaltet werden. Im Einzelfall ist daher stets das jeweilige Vertretungsrecht zu überprüfen.

Az.: IV/3 810-05/2

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